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Regelwerk, EU 2009, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1136/2009 der Kommission vom 25. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 311 vom 26.11.2009 S. 6)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2) Am 27. November 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) eine überarbeitete Fassung des International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, nachfolgend "neu strukturierter IFRS 1". Der neu strukturierte IFRS 1 ersetzt den bisherigen IFRS 1, um die Nutzung und die Änderung dieses Standards künftig zu erleichtern. Mit dem neu strukturierten IFRS 1 werden zudem einige veraltete Übergangsleitlinien gestrichen und geringfügige Textänderungen vorgenommen. Die derzeitigen Anforderungen bleiben hingegen unverändert.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass der neu strukturierte IFRS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer

Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 enthaltene International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird durch den im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (neu strukturiert 2008) ersetzt.

Artikel 2

Jedes Unternehmen wendet den im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen IFRS 1 spätestens mit Beginn seines ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2009 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2009

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.

.

  Anhang

International Accounting Standards

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

________________

" Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org "

International Financial Reporting Standard 1

Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

ZIELSETZUNG

1 Die Zielsetzung dieses IFRS ist es sicherzustellen, dass der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens und dessen Zwischenberichte, die sich auf eine Periode innerhalb des Berichtszeitraums dieses ersten Abschlusses beziehen, hochwertige Informationen enthalten, die

  1. für Abschlussadressaten transparent und über alle dargestellten Perioden hinweg vergleichbar sind,
  2. einen geeigneten Ausgangspunkt für die Rechnungslegung gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS) darstellen; und
  3. zu Kosten erstellt werden können, die den Nutzen nicht übersteigen.

ANWENDUNGSBEREICH

2 Ein Unternehmen muss diesen IFRS in

  1. seinem ersten IFRS-Abschluss; und

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