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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2010/25/EU der Kommission vom 18. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Penoxsulam, Proquinazid und Spirodiclofen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 69 vom 19.03.2010 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Italien hat am 29. November 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Dow AgroSciences auf Aufnahme des Wirkstoffs Penoxsulam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2004/131/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.

(2) Das Vereinigte Königreich hat am 9. Januar 2004 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von DuPont Ltd auf Aufnahme des Wirkstoffs Proquinazid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2004/686/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.

(3) Die Niederlande haben am 23. August 2001 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Bayer CropScience auf Aufnahme des Wirkstoffs Spirodiclofen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2002/593/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.

(4) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten übermittelten ihren Entwurf eines Bewertungsberichts am 10. Februar 2005 (für Penoxsulam), am 14. März 2006 (für Proquinazid) und am 21. April 2004 (für Spirodiclofen).

(5) Die Bewertungsberichte wurden einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA-Arbeitsgruppe "Bewertung" unterzogen und der Kommission am 31. August 2009 für Penoxsulam 5, am 13. Oktober 2009 für Proquinazid 6 und am 27. Juli 2009 für Spirodiclofen 7 je in Form eines wissenschaftlichen Berichts der EFSa vorgelegt. Diese Berichte und Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 22. Januar 2010 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Penoxsulam, Proquinazid und Spirodiclofen abgeschlossen.

(6) Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollten Penoxsulam, Proquinazid und Spirodiclofen daher in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen werden.

(7) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein. Im Falle von Penoxsulam sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zum Risiko für höhere Wasserpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche vorzulegen.

(8) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Penoxsulam, Proquinazid oder Spirodiclofen enthalten, überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem Artikel 13, sowie die in Anhang I

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