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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung aufrecht zu erhalten.

(2) Die Vorschriften und Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/40/EG (nachfolgend: Prüfstandards und -methoden) sollten gemäß dem technischen Fortschritt genauer definiert und angepasst werden, um die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen in der Europäischen Union kosteneffizient zu verbessern.

(3) Die Erkenntnisse aus zwei Projekten, Autofore 2 und Idelsy 3, die sich kürzlich mit künftigen Möglichkeiten der technischen Überwachung befasst haben, sowie die Ergebnisse eines offenen und sachlichen Dialogs mit den Beteiligten sollten berücksichtigt werden.

(4) Der derzeitige Stand der Fahrzeugtechnik macht es erforderlich, moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufzunehmen.

(5) Für eine weitere Harmonisierung der technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition eingeführt werden.

(6) Zur Erleichterung der weiteren Harmonisierung und im Interesse einheitlicher Standards sollte nun eine nicht erschöpfende Mängelliste, wie diese bereits für Bremsanlagen besteht, für alle Prüfpositionen aufgenommen werden.

(7) Die technische Überwachung sollte alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Daher sollten gegebenenfalls spezifische Anforderungen für bestimmte Fahrzeugklassen hinzugefügt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung gemäß Artikel 5 Buchstabe e der Richtlinie 2009/40/EG auf andere Fahrzeugklassen ausgedehnt. Für eine weitere Harmonisierung der Überwachung sollten Methoden und Standards für diese Fahrzeugklassen eingeführt werden. Prüfungen sollten mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten sowie ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.

(9) Neben den für die Sicherheit und den Umweltschutz relevanten Punkten sollte die Prüfung auch die Identifizierung des Fahrzeugs beinhalten, um zu gewährleisten, dass die richtigen Prüfungen und Standards angewandt werden, damit die Prüfergebnisse aufgezeichnet und sonstige rechtliche Anforderungen durchgesetzt werden können.

(10) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern und die Methoden für die technische Überwachung zu verbessern, sollten die Prüfergebnisse in einem Prüfzertifikat, in dem bestimmte Kernpunkte enthalten sind, angeführt werden.

(11) Im Bereich der Entwicklung alternativer Prüfverfahren für die Untersuchung des Wartungszustands von Fahrzeugen mit Dieselmotoren sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf NOx - und Partikelemissionen unter Berücksichtigung der neuen Abgasnachbehandlungssysteme.

(12) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/40/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt -

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2011 nachzukommen; hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen in Absatz 3 von Anhang II, die ab 31. Dezember 2013 gelten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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