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Regelwerk, EU 2010, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss 2010/425/EU der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/767/EG in Bezug auf die Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen der von den Mitgliedstaaten beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5063)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2010 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der grenzübergreifende Einsatz fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden, wurde durch die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über "einheitliche Ansprechpartner" gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt 2 erleichtert, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die für die Prüfung dieser elektronischen Signaturen erforderlichen Informationen bereitzustellen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten in so genannten "vertrauenswürdigen Listen" Informationen über die von ihnen beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen 3 qualifizierte Zertifikate für die Öffentlichkeit ausstellen, sowie über deren Dienste bereitstellen.

(2) Gemeinsam mit dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) wurden mehrere praktische Tests durchgeführt, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Übereinstimmung ihrer vertrauenswürdigen Listen mit den im Anhang der Entscheidung 2009/767/EG festgelegten Spezifikationen zu prüfen. Diese Tests haben ergeben, dass die technischen Spezifikationen im Anhang der Entscheidung 2009/767/EG in einigen Punkten geändert werden sollten, um die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der vertrauenswürdigen Listen zu gewährleisten.

(3) Die Tests haben zudem bestätigt, dass die Mitgliedstaaten die vertrauenswürdigen Listen nicht nur gemäß der Entscheidung 2009/767/EG in einer vom Menschen unmittelbar lesbaren Form, sondern auch in maschinenlesbarer Form bereitstellen sollten. Wenn Mitgliedstaaten über viele Zertifizierungsdiensteanbieter verfügen, kann die manuelle Verwendung der vom Menschen unmittelbar lesbaren Form der vertrauenswürdigen Liste relativ komplex und zeitaufwändig sein. Die Veröffentlichung der maschinenlesbaren Form der vertrauenswürdigen Listen vereinfacht ihren Einsatz, da sie die automatisierte Verarbeitung ermöglicht und somit ihre Verwendung in öffentlichen elektronischen Diensten erleichtert.

(4) Zur Vereinfachung des Zugangs zu den nationalen vertrauenswürdigen Listen sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über den Ort und den Schutz ihrer vertrauenswürdigen Listen übermitteln. Diese Informationen sollte die Kommission anderen Mitgliedstaaten auf sichere Weise bereitstellen.

(5) Die Ergebnisse dieser praktischen Tests zu den vertrauenswürdigen Listen der Mitgliedstaaten sollten berücksichtigt werden, um eine automatisierte Verwendung der Listen zu ermöglichen und den Zugriff auf sie zu vereinfachen.

(6) Die Entscheidung 2009/767/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen technischen Änderungen an ihren derzeitigen vertrauenswürdigen Listen vorzunehmen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Dezember 2010 gelten.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des für die Dienstleistungsrichtlinie eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Änderungen der Entscheidung 2009/767/EG Die Entscheidung 2009/767/EG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen die vertrauenswürdige Liste entsprechend den im Anhang festgelegten Spezifikationen sowohl in einer vom Menschen unmittelbar lesbaren Form als auch in maschinenlesbarer Form."

b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

"(2a) Die Mitgliedstaaten versehen die maschinenlesbare Form ihrer vertrauenswürdigen Liste mit einer elektronischen Signatur und veröffentlichen mindestens die vom Menschen unmittelbare lesbare Form der vertrauenswürdigen Liste über einen sicheren Kanal, um ihre Authentizität und Integrität zu gewährleisten."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

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