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Regelwerk, EU 2010, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

(ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S. 54;
Beschl. 2011/171/GASP - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 62;
Beschl. 2011/641/GASP - ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2011 S. 18;
Beschl. 2012/170/GASP - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 92;
Beschl. 2012/527/GASP - ABl. Nr. L 263 vom 28.09.2012 S. 44;
Beschl. 2013/477/GASP - ABl. Nr. L 257 vom 28.09.2013 S. 18;
Beschl. 2014/381/GASP - ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 56;
Beschl. 2014/751/GASP - ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 54;
Beschl. (GASP) 2015/1925 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 12;
Beschl. (GASP) 2016/1908 - ABl. Nr. L 295 vom 29.10.2016 S. 78;
Beschl. (GASP) 2017/1935 - ABl. Nr. L 273 vom 24.10.2017 S. 11;
Beschl. (GASP) 2018/1610 - ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 46 A;
Beschl. (GASP) 2019/1789 - ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 150;
Beschl. (GASP) 2020/1586 - ABl. L 362 vom 30.10.2020 S. 29;
Beschl. (GASP) 2021/1893 - ABl. L 384 vom 29.10.2021 S. 108 A;
Beschl. (GASP) 2022/2085 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 46;
Beschl. (GASP) 2023/2423 - ABl. L 2023/2423 vom 27.10.2023)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2010/105/GASP

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 25. Februar 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/160/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau angenommen 1. Diese restriktiven Maßnahmen wurden durch den Beschluss 2010/105/GASP des Rates 2 bis zum 27. Februar 2011 verlängert, ihre Anwendung wurde jedoch bis zum 30. September 2010 ausgesetzt.

(2) Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/160/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. September 2011 verlängert werden.

(3) Um jedoch Fortschritte im Hinblick auf eine politische Lösung des Transnistrien-Konflikts durch die Bewältigung der noch verbleibenden Probleme in Bezug auf die Schulen, die die lateinische Schrift verwenden, und die Wiederherstellung des freien Personenverkehrs zu fördern, sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2011 ausgesetzt werden. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen vor dem Hintergrund der Entwicklungen insbesondere in den vorgenannten Bereichen überprüfen. Der Rat kann jederzeit beschließen, die Reisebeschränkungen erneut anzuwenden oder aufzuheben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, die im Anhang genannt sind und für die Gestaltung und Durchführung der Einschüchterungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, und die Schließung solcher Schulen verantwortlich sind.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

  1. als Sitzstaat einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
  2. als Gastgeberstaat einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht,

    oder

  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5) Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 oder 4 eine Ausnahme gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau unmittelbar gefördert werden.

(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einspruch, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

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