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Regelwerk, EU 2010, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 1, ber. 2011 L 108 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 7 und Artikel 81 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2009/65/EG werden die Hauptgrundsätze festgelegt, die bei der Zusammenstellung und Übermittlung von wesentlichen Informationen für den Anleger zu befolgen sind. Dazu gehören Anforderungen an das Format und die Aufmachung der Informationen, die Zielsetzungen und Hauptbestandteile der offenzulegenden Informationen, die Frage, wer wem die Informationen zur Verfügung stellen sollte und die bei der Übermittlung zugrunde zu legenden Methoden. Einzelheiten zu Inhalt und Format sollen später im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen ausgearbeitet werden, die so klar abgesteckt sein sollten, dass sichergestellt wird, dass die Anleger die für die spezifischen Fondsstrukturen benötigten Informationen auch erhalten.

(2) Die Form einer Verordnung ist insofern gerechtfertigt, als nur sie gewährleisten kann, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger in ihrem großen Umfang harmonisiert werden. Ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger wird auch umso zweckmäßiger sein, wenn die daran gerichteten Anforderungen in allen Mitgliedstaaten identisch sind. Allen interessierten Kreisen sollte eine harmonisierte Regelung von Form und Inhalt der Informationsoffenlegung zugute kommen, so dass über die Anlagemöglichkeiten auf dem OGAW-Markt kohärent und auf vergleichbare Art und Weise informiert wird.

(3) In einigen Fällen können die wesentlichen Informationen für den Anleger wirksamer übermittelt werden, wenn dem Anleger das entsprechende Dokument auf einer Website zur Verfügung gestellt oder einem anderen Dokument bei der Übergabe an einen potenziellen Anleger als Anlage beigefügt wird. In diesen Fällen, sollten die Umstände, unter denen das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger übermittelt wird, dessen Tragweite nicht beeinträchtigen oder vermuten lassen, dass es sich dabei um eine Werbung handelt oder dass die beigefügten Werbeunterlagen von gleicher, wenn nicht höherer Bedeutung für den Kleinanleger sind.

(4) Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Informationen zutreffend und logisch aufgebaut sind und die Sprache Kleinanlegern angemessen ist. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung gewährleisten, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger das Interesse letzterer auch wecken kann und aufgrund seines Formats, seiner Aufmachung und der Qualität sowie der Wesensart der verwendeten Sprache Vergleiche zulässt. Diese Verordnung zielt zudem auf die Gewährleistung der Kohärenz des Formats des besagten Dokuments und insbesondere der Aufmachung identischer Rubriken ab.

(5) Diese Verordnung legt den Inhalt der Informationen über die Anlageziele und die OGAW-Anlagepolitik fest, so dass die Anleger leicht erkennen können, ob ein Fonds ihren Interessen entspricht oder nicht. Deshalb sollte angegeben werden, ob Renditen in Form von Kapitalzuwachs, Zahlung von Erträgen oder einer Kombination beider Faktoren zu erwarten sind. Die Beschreibung der Anlagepolitiksollte dem Anleger verdeutlichen, welche allgemeinen Ziele der OGAW verfolgt und wie sie erreicht werden sollen. Was die Finanzinstrumente betrifft, in die investiert werden soll, so sind nur jene zu nennen, die sich auf die Wertentwicklung des OGAW wesentlich auswirken, nicht aber alle möglichen in Frage kommenden Instrumente.

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