Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2010

Verordnung (EU) Nr. 633/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 186 vom 20.07.2010 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 15. November 2009 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) unter dem Titel Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestdotierungsverpflichtungen Änderungen an Interpretation 14, nachstehend "Änderungen an IFRIC 14" genannt. Durch diese Änderungen soll eine unbeabsichtigte Folge von IFRIC 14 in Fällen beseitigt werden, in denen ein Unternehmen, das einer Mindestdotierungsverpflichtung unterliegt, eine Beitragsvorauszahlung leistet und Unternehmen, die solche Vorauszahlungen leisten, diese unter bestimmten Umständen als Aufwendung erfassen müssten. Besteht für einen leistungsorientierten Plan eine Mindestdotierungsverpflichtung, muss diese Vorauszahlung nach der vorliegenden Änderung an IFRIC 14 wie jede andere Vorauszahlung als Vermögenswert behandelt werden.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRIC 14 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die Interpretation 14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRIC 14 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

.

International accounting standards Anhang


IFRIC 14 Änderungen an IFRIC-Interpretation 14 Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestdotierungsverpflichtungen

Änderungen an IFRIC 14

Die Paragraphen 16-18 und 20-22 werden geändert, die Paragraphen 3A, 27B und 29 hinzugefügt.

Hintergrund

3a Im November 2009 änderte der International Accounting Standards Board IFRIC 14, um eine unbeabsichtigte Folge der Behandlung von Beitragsvorauszahlungen in Fällen, in denen Mindestdotierungsverpflichtungen bestehen, zu beseitigen.

Beschluss

Als Beitragsminderung verfügbarer wirtschaftlicher Nutzen

16 Unterliegen Beiträge für künftige Leistungen keinen Mindestdotierungsverpflichtungen, ist der als Minderung künftiger Beiträge verfügbare wirtschaftliche Nutzen

  1. [gestrichen]
  2. der künftige Dienstzeitaufwand für das Unternehmen in jeder Periode der erwarteten Lebensdauer des Plans oder der erwarteten Lebensdauer des Unternehmens, falls diese kürzer ist. Nicht im künftigen Dienstzeitaufwand für das Unternehmen enthalten sind die Beträge, die von den Arbeitnehmern aufgebracht werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion