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Regelwerk, EU 2010, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea

(ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 10;
Beschl. 2011/169/GASP - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 59;
Beschl. 2011/706/GASP - ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011 S. 28;
Beschl. 2012/149/GASP - ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2012 S. 8;
Beschl. 2012/665/GASP - ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 45;
Beschl. 2013/515/GASP - ABl. Nr. L 280 vom 22.10.2013 S. 25;
Beschl. 2014/213/GASP - ABl. Nr. L 111 vom 15.04.2014 S. 83;
Beschl. 2014/728/GASP - ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 33;
Beschl. (GASP) 2015/1923 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 9;
Beschl. (GASP) 2016/1839 - ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2016 S. 32;
Beschl. (GASP) 2017/1934 - ABl. Nr. L 273 vom 24.10.2017 S. 10;
Beschl. (GASP) 2018/1611 - ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 47 A;
Beschl. (GASP) 2019/1790 - ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 152 A;
Beschl. (GASP) 2020/1556 - ABl. L 355 vom 26.10.2020 S. 3 A;
Beschl. (GASP) 2021/1305 - ABl. L 283 vom 06.08.2021 S. 18 A;
Beschl. (GASP) 2021/1867 - ABl. L 377 vom 25.10.2021 S. 34 A;
Beschl. (GASP) 2022/2052 - ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 74;
Beschl. (GASP) 2023/2227 - ABl. L 2023/2227 vom 24.10.2023;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023)



Neufassung -Ersetzt Gem. Standpunkt 2009/788/GASP

Änd.: Titel 22

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Oktober 2009 als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea angenommen 1.

(2) Der Rat hat am 22. Dezember 2009 den Beschluss 2009/1003/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP 2 angenommen, in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen festgelegt wurden.

(3) Der Rat hat am 29. März 2010 den Beschluss 2010/186/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP angenommen 3.

(4) Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2011 verlängert werden.

(5) Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea 4 festgelegt

- hat folgenden Beschluss angenommen:

Artikel 1 - gestrichen -

Artikel 2 - gestrichen -

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die nach den Feststellungen der Internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea tragen, und den mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

  1. wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
  2. wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

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