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Regelwerk, EU 2010,Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1090/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(ABl. Nr. L 325 vom 09.12.2010 S. 1)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang VIII Absatz 2 der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht vor, dass der Rat über die Bedingungen für die Erhebung des Datensatzes B1 (Daten betreffend "Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Relation") auf Vorschlag der Kommission und anhand der Ergebnisse der nach Artikel 10 der Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs 3 während einer dreijährigen Übergangszeit durchgeführten Pilotstudie beschließen muss.

(2) Gemäß dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die bisherigen Erfahrungen bei den durchgeführten Arbeiten nach Maßgabe der Richtlinie 95/64/EG des Rates ("Kommissionsbericht") scheint die Erhebung detaillierter Daten zu annehmbaren Kosten für Massengut und Semi-Bulk möglich zu sein. Die Hauptschwierigkeiten entstehen jedoch bei der Erfassung derartiger Daten für den Container- und Ro-Ro-Verkehr. Eine Prüfung der Möglichkeit, den Geltungsbereich der Richtlinie 95/64/EG auf andere in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie aufgeführten Angaben auszudehnen, erschien nur unter der Voraussetzung ratsam, dass weitere Erfahrungen bei der Erfassung der aktuellen Variablen gewonnen werden und das geltende System gut eingeführt ist. Im Hinblick auf die Erfassung von Güterangaben sollten eventuelle Überarbeitungen der Systematik NST/R (Einheitliches Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik/revidierte Fassung, 1967) berücksichtigt werden.

(3) Das derzeitige Erfassungssystem ist gut eingeführt, dies schließt auch die Umsetzung der mit der Entscheidung 2005/366/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Durchführung der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs und zur Änderung ihrer Anhänge 4 eingeführten Änderungen und die geografische Erweiterung des Systems aufgrund der EU-Erweiterungen von 2004 und 2007 ein.

(4) Zahlreiche Mitgliedstaaten, die innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/64/EG Daten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, stellen der Kommission (Eurostat) bereits regelmäßig den Datensatz B1 auf freiwilliger Basis in Übereinstimmung mit der Systematik NST/R zur Verfügung.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 im Hinblick auf die Einführung der NST 2007 als einheitliche Klassifikation für in bestimmten Verkehrszweigen beförderte Güter 5 wurde die NST 2007 (Einheitliches Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik, 2007) als einheitliche Klassifikation für die im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr beförderten Güter eingeführt. Diese Klassifikation gilt ab dem Bezugsjahr 2008, das sich auf die Daten für 2008 bezieht. Die wichtigsten Probleme bei der Erfassung von Daten nach Güterart gemäß der Systematik NST/R, wie sie in dem Kommissionsbericht erwähnt sind, sind mit der Einführung der NST 2007 behoben. Folglich wird die Erfassung des Datensatzes B1 in den meisten Fällen keinen zusätzlichen Aufwand für die Auskunftspersonen bedeuten.

(6) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs 6, Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs 7 und Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen 8 ist die Erfassung von Daten nach Güterart jeweils obligatorisch bei europäischen Statistiken über den Straßenverkehr, den Eisenbahnverkehr und den Binnenschiffsverkehr; für den Seeverkehr erfolgt sie hingegen auf freiwilliger Basis. Bei der Erhebung von europäischen Statistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen verwendet werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu gewährleisten.

(7) Die ab dem Jahr 2011 geltende Pflicht, den Datensatz B1 an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln, stellt den Mitgliedstaaten einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung, in dem eine freiwillige Datenerfassung für die erforderlichen Tests und Anpassungen erfolgen könnte.

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