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Regelwerk, EU-2011, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2011/23/EU der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Triflumuron

(ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission 2 und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission 3, die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG enthalten, wurde eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste war auch Triflumuron aufgeführt. Mit der Entscheidung 2009/241/EG der Kommission 4 wurde bestimmt, Triflumuron nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend "Antragsteller") einen neuen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 5.

(3) Der Antrag wurde an Italien gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2009/241/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(4) Italien bewertete die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen und Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 5. März 2010 der Europäischen Lebensmittelbehörde (nachstehend "die Behörde") und der Kommission.

(5) Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission wurde der Zusatzbericht von den Mitgliedstaaten und der Behörde einem Peer-Review unterzogen. Die Behörde legte der Kommission ihre Schlussfolgerung zu Triflumuron 6 am 9. Dezember 2010 vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Januar 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Triflumuron abgeschlossen.

(6) Der Zusatzbericht des berichterstattenden Mitgliedstaats und die neue Schlussfolgerung der Behörde konzentrieren sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten. Diese Bedenken betrafen insbesondere die Tatsache, dass auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wegen fehlender Daten zu Art und Umfang der betreffenden Rückstände nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Exposition der Verbraucher annehmbar ist. In der Tat konnte für den Metaboliten M07 7 keine Bewertung des akuten Risikos vorgenommen werden, weil die Daten nicht ausreichten, um diesem Metaboliten eine akute Referenzdosis zuordnen zu können. Darüber hinaus lagen keine Daten vor, anhand deren es möglich gewesen wäre, eine geeignete Rückstandsdefinition zu bestimmen und den Rückstandsgehalt in verarbeiteten Fruchterzeugnissen zu schätzen.

(7) Anhand der vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen konnte die Exposition der Verbraucher bewertet werden. Die derzeit vorliegenden Informationen lassen den Schluss zu, dass das Risiko für die Verbraucher vertretbar ist.

(8) Somit können die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten, durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und Informationen ausgeräumt werden. Es liegen keine weiteren ungeklärten wissenschaftlichen Fragen vor.

(9) Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Triflumuron enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollte Triflumuron in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

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