Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2011, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2011/155/EU der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1536)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 63 vom 10.03.2011 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur vom 15. April 2010 zum Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2009/965/EG vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG 2 enthält in ihrem Anhang die Liste der Parameter für die Einstufung der nationalen Vorschriften in dem in Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Referenzdokument.

(2) Es ist wichtig, dass die in das Referenzdokument aufzunehmenden nationalen Vorschriften klar definiert sind, damit bestimmt werden kann, inwieweit sie für gleichwertig erklärt werden können und so eine möglichst große Anzahl von Vorschriften in Gruppe a gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG eingestuft wird.

(3) Die Mitgliedstaaten sind für die Aktualisierung ihrer nationalen Vorschriften verantwortlich. Aktualisierungen nationaler Vorschriften können sich für einen bestimmten Parameter gemäß Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie 2008/57/EG auf die Einstufung der Vorschriften anderer Mitgliedstaaten auswirken.

(4) Die Datenbank, in der die nationalen Vorschriften gegenübergestellt und nach ihrer Gleichwertigkeit eingestuft werden, muss auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(5) Die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend "die Agentur") sollte für jeden Mitgliedstaat eine Liste der für die Fahrzeugzulassung geltenden nationalen Vorschriften erstellen, veröffentlichen und pflegen, in der für jeden Parameter die jeweilige nationale Vorschrift angegeben und die entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten eingestuft werden. Diese Listen sollten Bestandteil des Referenzdokuments sein.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die im Referenzdokument aufgeführten Vorschriften und die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG notifizierten Vorschriften miteinander im Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um das Referenzdokument zu aktualisieren und Vorschriften gemäß dem Verfahren in Artikel 17 zu notifizieren, zu ändern oder aufzuheben. Bis beide Regelwerke miteinander in Einklang gebracht wurden und eine zentrale Dateneingangsstelle für nationale Vorschriften verfügbar ist, können die nationalen Sicherheitsbehörden bei Unstimmigkeiten zwischen beiden Regelwerken die im Referenzdokument genannten Vorschriften für die Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen verwenden.

(7) Darüber hinaus sind nationale Sicherheitsvorschriften, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 notifiziert werden, für das Referenzdokument nicht relevant. Jene Richtlinie wurde nämlich durch die Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, um aus Anhang II der Richtlinie 2004/49/EG die nationalen Sicherheitsvorschriften über Anforderungen für die Inbetriebnahme und Instandhaltung von Fahrzeugen zu streichen.

(8) Bei der Erstellung nationaler Referenzdokumente sollten die nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) nach einer Erörterung in den zuständigen Arbeitsgruppen im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2008/57/EG Prioritäten festlegen und dabei die in den NSB vorhandenen Ressourcen berücksichtigen.

(9) Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die Kommission jederzeit befugt sein, eine an die Agentur gerichtete Maßnahme zur Änderung des Referenzdokuments zu beschließen.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschusses im Einklang

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Inhalt des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG ist im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.10.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion