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Regelwerk, EU 2011, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

(ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 63;
Beschl. 2012/159/GASP - ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2012 S. 18;
Beschl. 2012/723/GASP - ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 44;
Beschl. 2013/144/GASP - ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2013 S. 54;
Beschl. 2014/153/GASP - ABl. Nr. L 85 vom 21.03.2014 S. 9;
Beschl. (GASP) 2015/486 - ABl. Nr. L 77 vom 21.03.2015 S. 16;
Beschl. (GASP) 2016/411 - ABl. Nr. L 74 vom 19.03.2016 S. 40;
Beschl. (GASP) 2017/496 - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2017 S. 22;
Beschl. (GASP) 2017/498 - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2017 S. 33;
Beschl. (GASP) 2018/466 - ABl. Nr. LI 78 vom 21.03.2018 S. 3;
Beschl. (GASP) 2019/468 - ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 40 A;
Beschl. (GASP) 2020/418 - ABl. L 86 vom 20.03.2020 S. 11;
Beschl. (GASP) 2021/449 - ABl. L 87 vom 15.03.2021 S. 46aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 1 des Beschl.'es (GASP) 2021/449

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. Februar 2011 hat die Europäische Union ihre Bereitschaft erklärt, den friedlichen und geordneten Übergang zu einer zivilen und demokratischen Regierung in Ägypten, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ebenso zu unterstützen wie die Bemühungen um Schaffung einer Wirtschaft, die den sozialen Zusammenhalt verstärkt und das Wachstum fördert.

(2) In diesem Zusammenhang sollten gegen Personen, die als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelt worden sind und damit das ägyptische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben, restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(3) Ein weiteres Vorgehen der Union ist erforderlich, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der - im Anhang aufgeführten - als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelten Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen - unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen - notwendig sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor dem Datum, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, geschlossen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtung nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund einer in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

Artikel 2

(1) Der Rat beschließt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 3

(1) Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in die Liste angegeben.

(2) Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen - einschließlich Aliasnamen -, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, sofern bekannt die Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

Damit die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.

Artikel 5 18 19 20

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt bis 22. März 2021.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

.

Anhang I 18 19 20

A. Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 20

Name
(und ggf. Aliasnamen)
Angaben zur Identität Gründe
1. Mohamed Hosni Elsayed Mubarak Ehemaliger Präsident der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum 4.5.1928

Männlich

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der ägyptischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Veruntreuung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.
2. Suzanne Saleh Thabet Ehefrau von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.2.1941

Weiblich

Sie steht in Verbindung mit Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, gegen den die ägyptischen Behörden gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet haben.
3. Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak Sohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 26.11.1960

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
4. Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh
(alias Heddy Mohamed Magdy Hussein Rassekh)
Ehefrau von Alaa Mohamed Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 5.10.1971

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.
5. Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak Sohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.12.1963

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
6. Khadiga Mahmoud El Gammal Ehefrau von Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 13.10.1982

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.
15. Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana Ehemaliger Minister für Tourismus

Geburtsdatum: 20.2.1959

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
18. Habib Ibrahim Habib Eladli Ehemaliger Minister des Innern

Geburtsdatum: 1.3.1938

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
19. Elham Sayed Salem Sharshar Ehefrau von Habib Ibrahim Eladli

Geburtsdatum: 23.1.1963

Weiblich

Es wurden gerichtliche Verfahren gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Habib Ibrahim Eladli.

B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach ägyptischem Recht: 20

Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Gemäß den Artikeln 54, 97 und 98 der ägyptischen Verfassung, den Artikeln 77, 78, 124, 199, 214, 271, 272 und 277 des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung sowie den Artikeln 93 und 94 des ägyptischen Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwalts (Gesetz Nr. 17 von 1983) sind nach ägyptischem Recht die folgenden Rechte garantiert:

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

1. Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen. Die Geldstrafe wurde im März 2019 beigetrieben. Die Einziehung des zurückzugebenden Betrags wird gegenwärtig mittels Rechtshilfeersuchen, die die ägyptischen Behörden an zwei Drittländer gerichtet haben, betrieben.

2. Suzanne Saleh Thabet

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Thabet und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Thabet und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Thabet hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

3. Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Alaa Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Alaa Mubarak und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Alaa Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Erste Rechtssache:

Der Beklagte und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen, der den Beklagten am 22. Februar 2020 freigesprochen hat. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und kann von der Staatsanwaltschaft noch angefochten werden.

Zweite Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Alaa Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen. Die Geldstrafe wurde im März 2019 beigetrieben. Die Einziehung des zurückzugebenden Betrags wird gegenwärtig mittels Rechtshilfeersuchen, die die ägyptischen Behörden an zwei Drittländer gerichtet haben, betrieben.

4. Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Rasekh und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Rasekh und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Rasekh hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

5. Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Gamal Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Gamal Mubarak und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Gamal Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Erste Rechtssache:

Herr Gamal Mubarak und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen, der den Beklagten am 22. Februar 2020 freigesprochen hat. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und kann von der Staatsanwaltschaft noch angefochten werden.

Zweite Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Gamal Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Verfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen. Die Geldstrafe wurde im März 2019 beigetrieben. Die Einziehung des zurückzugebenden Betrags wird gegenwärtig mittels Rechtshilfeersuchen, die die ägyptischen Behörden an zwei Drittländer gerichtet haben, betrieben.

6. Khadiga Mahmoud El Gammal

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau El Gammal und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Khadiga El Gammal und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau El Gammal hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

15. Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Garrana und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Garrana missachtet wurden.

18. Habib Ibrahim Habib Eladli

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Eladli und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Herr Eladli wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt; ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte von Herrn Eladli, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Das Gericht hat den Beklagten am 15. April 2017 verurteilt. Der Beklagte hat dieses Urteil vor dem Kassationshof angefochten, der das Urteil am 11. Januar 2018 aufhob und die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete. Im Wiederaufnahmeverfahren wurde er am 9. Mai 2019 zu einer Geldstrafe verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Herr Eladli haben vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen das Urteil eingelegt. Die Rechtssache ist noch beim Kassationshof anhängig.

19. Elham Sayed Salem Sharshar

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Sharshar und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Ehemann von Frau Sharshar wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt; ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte ihres Ehemannes, ihre eigenen Vermögenswerte und die ihres minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Sharshar hat die Gerichtsentscheidung nicht angefochten.

ENDE

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