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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 212/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG)

(ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 1;
VO (EU) 2016/2260 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 14 Inkrafttreten Übergangasmaßnahmen;
VO (EU) 2020/151 - ABl. L 33 vom 05.02.2020 S. 12aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/151

Änd.: Titel 16

Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M gestellt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M, das in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen.

(4) Die Verwendung von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M wurde für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission 2 und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission 3 jeweils auf unbegrenzte Zeit sowie für Salmoniden und Garnelen durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission 4 und für Absetzferkel durch die Verordnung (EU) Nr. 1120/2010 der Kommission 5 jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M für Legehennen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2010 6 zu dem Schluss, dass die Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung die Legeintensität der Zieltierart deutlich erhöht. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) ABl. L 195 vom 27.07.2005 S. 6.
3) ABl. L 328 vom 15.12.2005 S. 13.
4) ABl. L 257 vom 30.09.2009 S. 10.
5) ABl. L 317 vom 03.12.2010, S. 12.
6) EFSa Journal 2010; 8(10):1865.

.

Anhang 16


Kennnummer
des
Zusatzstoffs
Name des
Zulassungsinhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analysemethode
Tierart oder
-kategorie
Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der
Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.
4d1712 Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M mit mindestens 1 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

lebensfähige Zellen von Pediococcus acidi- lactici CNCM Ma 18/5M

Analysemethoden1:

Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von MSR-Agar (EN 15786:2009)

Identifikation:Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Legehen-
nen
- 1 × 109 - 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2. Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

24. März 2021
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives


ENDE

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