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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2020/151 der Kommission vom 4. Februar 2020 zur Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM I-4622 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Mastschweine- und Zuchtschweinearten außer Sauen, für alle Vogelarten, alle Fischarten und alle Krebstiere und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 911/2009, (EU) Nr. 1120/2010 und (EU) Nr. 212/2011 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 95/2013, (EU) Nr. 413/2013 und (EU) 2017/2299 (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, in der EU vertreten durch Lallemand SAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 33 vom 05.02.2020 S. 12)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 911/2009, (EU) 1120/2010, (EU) 212/2011, (EU) 95/2013, (EU) 413/2013 und (EU) 2017/2299

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung.

(2) Pediococcus acidilactici CNCM I-4622 (frühere Bezeichnung: Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M) wurde für 10 Jahre als Futtermittelzusatzstoff zugelassen, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission 2 für Salmoniden und Garnelen, mit der Verordnung (EU) Nr. 1120/2010 der Kommission 3 für Absatzferkel, mit der Verordnung (EU) Nr. 212/2011 der Kommission 4 für Legehennen, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 95/2013 der Kommission 5 für alle Fischarten außer Salmoniden, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 der Kommission 6 für Absetzferkel, Mastschweine, Legehennen und Masthühner und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2299 der Kommission 7 für Mastschweine, Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (abgesetzt und für die Mast), Masthühner und Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

(3) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 hat der Zulassungsinhaber beantragt, die Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM I-4622 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legehennen, Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Absetzferkel, Mastschweine, Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (abgesetzt und für die Mast) und alle Fischarten und Garnelen zu verlängern, sowie die Neuzulassung des Zusatzstoffes für Junghennen und Zuchthühner, Ziervögel und andere nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Vögel, Masttruthühner, Truthühner, die zur Zucht aufgezogen werden, Zuchttruthühner, Zuchthühner und verwandte Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Vögel, Saugferkel und verwandte Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie alle Krebstiere und dessen Einordnung in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 2. April 2019 8

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(Stand: 17.02.2020)

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