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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Tränkwasser für Absetzferkel, Mastschweine, Legehennen und Masthühner (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 07.05.2013 S. 1;
VO (EU) 2016/2260 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 14 Inkrafttreten Übergangasmaßnahmen;
VO (EU) 2017/2299 - ABl. Nr. L 329 vom 13.12.2017 S. 33 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/151 - ABl. L 33 vom 05.02.2020 S. 12aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/151

Änd.: Titel 16

Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag für eine neue Verwendung der Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Tränkwasser für Absetzferkel, Mastschweine, Legehennen und Masthühner.

(4) Die Verwendung dieser Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M wurde für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission 2 und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission 3 jeweils auf unbegrenzte Zeit sowie für Salmoniden und Garnelen durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission 4, für Absetzferkel durch die Verordnung (EU) Nr. 1120/2010 der Kommission 5, für Legehennen durch die Verordnung (EU) Nr. 212/2011 der Kommission 6 und für alle Fischarten außer Salmoniden durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 95/2013 der Kommission 7 jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 12. Juni 2012 8 zu dem Schluss, dass die Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die Leistung der Zieltierart verbessern kann.

(6) Die Bewertung der Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005 S. 6.

3) ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005 S. 13.

4) ABl. Nr. L 257 vom 30.09.2009 S. 10.

5) ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2010, S. 12.

6) ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 1.

7) ABl. Nr. L 33 vom 02.02.2013 S. 19.

8) EFSa Journal 2012; 10(7):2776.

.

Anhang 16 17


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/l Tränkwasser
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren
4d1712 Lallemand SAS Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung ausPediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen vonPediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5 M

Analysemethoden 1

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786:2009)
Identifikation: Mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Ferkel (abgesetzt)

Legehennen

- 5 × 108 -
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.
  2. Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.
  3. Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.
  4. Der Zusatzstoff ist mit anderen Futtermittelzusatzstoffen oder Einzelfuttermitteln zu mischen, um eine vollständige und gleichmäßige Dispersion im Tränkwasser zu gewährleisten.
27.5.2023
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports."


ENDE

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