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Regelwerk, EU 2011, Bau - EU Bund

Beschluss 2011/284/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3107)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 131 vom 18.05.2011 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muss die Kommission das am wenigsten aufwendige Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, auswählen. Das heißt, sie muss entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus den in Artikel 13 Absatz 4 der genannten Richtlinie aufgeführten Gründen eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, die Begriffe "Produkte" bzw. "Produktfamilie" genauso festzulegen, wie sie in den Mandaten und technischen Spezifikationen verwendet wurden.

(3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren sind in deren Anhang III ausführlich beschrieben. Daher muss für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

(4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/106/EWG entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii der Richtlinie 89/106/EWG als Möglichkeit 1 (ohne laufende Überwachung) sowie als Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i sowie in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii als Möglichkeit 1 (mit laufender Überwachung) festgelegt sind

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Konformität der in Anhang I aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, durch die gewährleistet wird, dass das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der in Anhang II aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das gewählte Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den betreffenden technischen Spezifikationen angegeben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2011

1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.

.

Anhang I

Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel1:

Für Verwendungszwecke in Bauwerken sowohl des Hoch- als auch des Tiefbaus, die den Bestimmungen zu gefährlichen Stoffen und/oder zum Brandverhalten unterliegen, außer für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen Aca, B1ca, B2ca und Cca fallen.

__________

1) Für Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 V für Gleichstrom gilt außerdem die Richtlinie 73/23/EWG des Rates, die sogenannte Niederspannungsrichtlinie (ABl. Nr. L 77 vom 26.03.1973 S. 29).

.

Anhang II

Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel1:

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