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Regelwerk, EU 2011, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

(ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 57;
Beschl. 2011/639/GASP - ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2011 S. 24;
Beschl. 2011/698/GASP - ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2011 S. 47, ber. 2012 L 6 S. 12;
Beschl. 2012/167/GASP - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 60;
Beschl. 2012/334/GASP - ABl. Nr. L 165 vom 26.06.2012 S. 75;
Beschl. 2012/393/GASP - ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 52;
Beschl. 2012/454/GASP - ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2012 S. 11;
Beschl. 2012/745/GASP - ABl. Nr. L 332 vom 04.12.2012 S. 22;
Beschl. 2012/809/GASP - ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 47;
Beschl. 2013/73/GASP - ABl. Nr. L 32 vom 01.02.2013 S. 21;
Beschl. 2013/145/GASP - ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2013 S. 55;
Beschl. 2013/219/GASP - ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2013 S. 22;
Beschl. 2014/140/GASP - ABl. Nr. L 76 vom 15.03.2014 S. 42;
Beschl. 2014/142/GASP - ABl. Nr. L 76 vom 15.03.2014 S. 46;
Beschl. 2014/701/GASP - ABl. Nr. L 293 vom 09.10.2014 S. 37;
Beschl. (GASP) 2015/1332 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 31;
Beschl. (GASP) 2015/2054 - ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 29;
Beschl. (GASP) 2016/1748 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 38;
Beschl. (GASP) 2017/416 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 126;
Beschl. (GASP) 2018/656 - ABl. Nr. L 108 vom 27.04.2018 S. 36;
Beschl. (GASP) 2019/285 - ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 42 A;
Beschl. (GASP) 2022/153 - ABl. L 25 vom 04.02.2022 S. 17)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen 1 angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. Juni 2011 die Resolution (im Folgenden "UNSCR")1988 (2011) verabschiedet, in der er anerkennt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiterentwickelt hat und dass einige Mitglieder der Taliban sich mit der Regierung Afghanistans ausgesöhnt haben, die terroristische Ideologie der Al-Qaida und ihrer Anhänger verworfen haben und eine friedliche Beilegung des andauernden Konflikts in Afghanistan unterstützen.

(3) In der UNSCR 1988 (2011) wurde auch anerkannt, dass die Situation in Afghanistan trotz ihrer Weiterentwicklung und der Fortschritte bei der Aussöhnung weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und es wurde die Notwendigkeit bekräftigt, diese Bedrohung zu bekämpfen.

(4) Die UNSCR 1988 (2011) verhängte ferner bestimmte restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die vor dem 17. Juni 2011 als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zum 17. Juni 2011 in Abschnitt a ("Mit den Taliban verbundene Personen") und Abschnitt B ("Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen") der nach der UNSCR 1267 (1999) und der UNSCR1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie im Hinblick auf die anderen, von dem gemäß Nummer 30 der UNSCR 1988 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") des Sicherheitsrates bezeichneten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans mit den Taliban verbunden sind.

(5) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Im Hinblick auf die vor dem 17. Juni 2011 als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zum 17. Juni 2011 in Abschnitt a ("Mit den Taliban verbundene Personen") und Abschnitt B ("Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen") der nach der UNSCR 1267 (1999) und der UNSCR 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie im Hinblick auf die anderen, von dem Sanktionsausschuss bezeichneten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans mit den Taliban verbunden sind, werden restriktive Maßnahmen nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 verhängt.

(2) Die betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Im Hinblick auf die in Artikel 1

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