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Regelwerk, EU 2011, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 155 vom 11.06.2011 S. 176;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 65 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollen die Kennzeichnungsanforderungen in Artikel 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 und in deren Anhängen IV und V auch unter der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 weitergelten.

(3) Auch sollten Bestimmungen bezüglich der Wiederverwendung von Verpackungen bzw. für Pflanzenschutzmittel, die für Experimente oder Untersuchungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden sollen, aufgenommen werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln muss den Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen und erforderlichenfalls die Standardsätze bei besonderen Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt gemäß Anhang II sowie die Standardsätze mit Sicherheitshinweisen zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt gemäß Anhang III enthalten.

Artikel 2

(2) Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss daher eine Verordnung mit diesen Kennzeichnungsvorschriften für Pflanzenschutzmittel erlassen werden, einschließlich aller notwendigen Änderungen, etwa der Aktualisierung von Verweisen.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2011

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

.

Kennzeichnungsanforderungen gemäss Artikel 1 Anhang I

( 1) Folgende Angaben sind deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung von Pflanzenschutzmitteln anzubringen:

  1. Handelsname oder Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels;
  2. Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung und die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels sowie, falls nicht identisch, Name und Anschrift der Person, die für die Endverpackung und -kennzeichnung bzw. für die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels verantwortlich ist;
  3. Name jedes Wirkstoffs, ausgedrückt gemäß Artikel 10 Absatz 2.3 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, mit klarer Angabe der chemischen Form. Der Wirkstoff muss mit dem für ihn in der Liste in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgeführten Namen oder, sofern er dort nicht aufgeführt ist, mit seinem ISO-"common name" bezeichnet werden. Liegt diese Bezeichnung nicht vor, so wird der Wirkstoff mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC- Regeln bezeichnet;
  4. Konzentration jedes Wirkstoffs, ausgedrückt wie folgt:
    1. bei Feststoffen, Aerosolen, flüchtigen Flüssigkeiten (Siedepunkt max. 50 °C) oder zähflüssigen Flüssigkeiten (nicht weniger als 1 Pas bei 20 °C) in Gew.- % und g/kg,
    2. bei sonstigen Flüssigkeiten/Gel-Formulierungen in Gew.- % und g/l,
    3. bei Gasen in Vol.- % und Gew.- %.

    Handelt es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, so ist sein Gehalt als Anzahl Wirkstoffeinheiten pro Volumen oder Gewicht oder in einer anderen geeigneten Maßeinheit auszudrücken, z.B. in koloniebildenden Einheiten pro Gramm (cfu/g);

  5. die Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt wie folgt: bei festen Formulierungen in g oder kg, bei Gasen in g, kg, ml oder l und bei flüssigen Formulierungen in ml oder l;
  6. die Chargennummer der Formulierung und das Herstellungsdatum;
  7. Angaben über die erste Hilfe;

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