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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 836/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 215 vom 20.08.2011 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 sind u. a. Höchstgehalte für den Kontaminanten Benzo(a) pyren festgelegt.

(2) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 9. Juni 2008 ein Gutachten zu polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln abgegeben 3. Darin kam die EFSa zu dem Schluss, dass Benzo(a) pyren kein geeigneter Marker für das Vorkommen polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Lebensmitteln ist und dass sich ein System mit vier oder acht spezifischen Stoffen am besten als Marker für PAK in Lebensmitteln eignen würde. Die EFSa folgerte ferner, dass ein System mit acht Stoffen keinen großen Mehrwert gegenüber einem System mit vier Stoffen biete.

(3) Folglich wurde die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 835/2011 der Kommission 4 dahin gehend geändert, dass Höchstgehalte für die Gesamtheit von vier polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (Benzo(a) pyren, Benz(a) anthracen, Benzo(b) fluoranthen und Chrysen) festgelegt wurden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission 5 enthält nur Leistungskriterien für die Analyse auf Benzo(a) pyren. Es müssen daher Leistungskriterien für die Analyse der anderen drei Stoffe festgelegt werden, für die die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 jetzt Höchstgehalte festlegt.

(5) Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (EU-RL PAK) hat gemeinsam mit den nationalen Referenzlaboratorien eine Umfrage unter den amtlichen Kontrolllabors durchgeführt, um zu beurteilen, welche Leistungskriterien für die Analyse von Benzo(a) pyren, Benz(a) anthracen, Benzo(b) fluoranthen und Chrysen in entsprechenden Lebensmittelmatrizen erreichbar wären. Das Ergebnis dieser Umfrage hat das EU-RL PAK im Bericht "Performance characteristics of analysis methods for the determination of 4 polycyclic aromatic hydrocarbons in food" 6 zusammengefasst. Die Umfrage hat ergeben, dass sich die derzeit für die Analyse auf Benzo(a) pyren geltenden Leistungskriterien auch für die anderen drei Stoffe eignen.

(6) Die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 haben gezeigt, dass sich die derzeitigen Probenahmebestimmungen in einigen Fällen möglicherweise als untauglich erweisen oder möglicherweise zu unzumutbaren wirtschaftlichen Schäden an der beprobten Partie führen. In solchen Fällen sollten Abweichungen von den Probenahmeverfahren gestattet werden, vorausgesetzt, die Probenahme gewährleistet eine ausreichende Repräsentativität für die beprobte Partie oder Teilpartie und das angewandte Verfahren ist vollständig dokumentiert. Bei der Probenahme im Einzelhandel bestand bereits die Flexibilität, von den Probenahmeverfahren abweichen zu können. Die Bestimmungen über die Probenahme im Einzelhandel sollten an die allgemeinen Probenahmeverfahren angeglichen werden.

(7) Für die Probenahme zur Analyse auf PAK werden genauere Bestimmungen über das Material der Probenbehälter benötigt. Die Durchsetzungsbehörden verwenden weithin Kunststoffbehälter, die sich jedoch nicht für die Probenahme zur Analyse auf PAK eignen, da der PAK- Gehalt der Probe durch diese Materialien verändert werden kann.

(8) Einige Aspekte der spezifischen Vorschriften für Analysemethoden bedürfen der Klarstellung, insbesondere die Vorschriften für die Anwendung der Leistungskriterien und den "Tauglichkeits"-Ansatz. Ferner sollte die Aufmachung der Tabellen mit den Leistungskriterien so angepasst werden, dass sie sich für alle Analyten einheitlicher präsentieren.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sollte folglich dementsprechend geändert werden. Da die Verordnung (EU) Nr. 835/2011 und die vorliegende Verordnung miteinander verbunden sind, sollten beide Verordnungen ab dem gleichen Tag gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr.

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