umwelt-online: VO(EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der VO (EG) Nr. 216/2008 (2)

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Kapitel 4
Besondere Anforderungen an den Prüfer für Klassenberechtigungen - CRE

FCL.1005.CRE CRE - Rechte 14 15 19 20

Die Rechte eines CRE umfassen die Durchführung des Folgenden für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:

  1. praktische Prüfungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen;
  2. Befähigungsüberprüfungen für:
    1. Verlängerung oder Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen;
    2. Verlängerung von IR-Berechtigungen, sofern der Prüfer mindestens 1.500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen und mindestens 450 Flugstunden unter IFR absolviert hat;
    3. Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE(a) erfüllt;
    4. Verlängerung und Erneuerung von BIR, sofern der CRE Folgendes absolviert hat:
      1. 1.500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Flugzeugen und
      2. 450 Stunden Flugzeit unter IFR und
  3. praktische Prüfungen für die Erweiterung von LAPL(A)-Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe.

FCL.1010.CRE CRE - Anforderungen 19

Bewerber um eine CRE- Berechtigung müssen:

  1. Inhaber einer CPL(A), MPL(A) oder ATPL(A) mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein oder gewesen sein und Inhaber einer PPL(A) sein;
  2. Inhaber eines CRI- oder FI-Zeugnisses mit Lehrberechtigung für die entsprechende Klasse oder das entsprechende Muster sein;
  3. 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert haben.

Kapitel 5
Besondere Anforderungen an den Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen - IRE

FCL.1005.IRE IRE - Rechte 14 20

Die Rechte von Inhabern einer Berechtigung als Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung von BIR oder IR und von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von BIR oder IR.

FCL.1010.IRE - Voraussetzungen 19

a) IRE(A)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Flugzeuge müssen Inhaber eines IRI(A)- oder FI(A)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(A) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

  1. 2000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen und
  2. 450 Flugstunden unter IFR, davon 250 Stunden als Lehrberechtigter.

b) IRE(H)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Hubschrauber müssen Inhaber eines IRI(H)- oder FI(H)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(H) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

  1. 2000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern und
  2. 300 Flugstunden Instrumentenflugzeit auf Hubschraubern, davon 200 Stunden als Lehrberechtigter.

c) IRE(As)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Luftschiffe müssen Inhaber eines IRI(As)- oder FI(As)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(As) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

  1. 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen und
  2. 100 Flugstunden Instrumentenflugzeit auf Luftschiffen, davon 50 Stunden als Lehrberechtigter.

Kapitel 6
Besondere Anforderungen an den Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - SFE

FCL.1005.SFE - Rechte und Bedingungen 19

a) SFE für Flugzeuge (SFE(A)) und für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (SFE(PL))

Die Rechte von SFE für Flugzeuge oder Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS oder, für die Beurteilungen gemäß Punkt (5), in dem betreffenden FSTD:

  1. praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge bzw. Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit;
  2. Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR-Berechtigungen, wenn die Überprüfungen mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung kombiniert werden und sofern der Prüfer innerhalb des letztes Jahres eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden hat;
  3. praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A);
  4. praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen in Punkt FCL.925 erfüllt hat;
  5. Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat.

b) SFE für Hubschrauber (SFE(H))

Die Rechte von SFE(H) umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS oder, für die Beurteilungen gemäß Punkt (4), in dem betreffenden FSTD:

  1. praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen;

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