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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 82, ber. 2021 L 123 S. 22, ber. L 440 S. 12)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 und 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 sind Anforderungen an Piloten festgelegt, die im Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden.

(2) In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen und Segelflugzeugen sollten in gesonderten Verordnungen, nämlich der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission 3 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission 4, spezielle diesbezügliche Anforderungen festgelegt werden.

(3) Gleichzeitig sollten die Anforderungen an die Erteilung von Pilotenlizenzen für Ballone und Segelflugzeuge in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gestrichen werden, und bestimmte Anforderungen in Anhang I (Teil-FCL), die bereichsübergreifende Themen wie die Anrechnung zwischen Pilotenlizenzen für Ballone oder Segelflugzeuge und Lizenzen für andere Luftfahrzeugkategorien betreffen, sollten unter Berücksichtigung der neuen Lizenzierungsanforderungen für Piloten von Ballonen und Segelflugzeugen überarbeitet werden.

(4) Für die Lizenzierung der Flugbesatzung von Ballonen und Segelflugzeugen sollten die Anforderungen in Anhang IV (Teil-MED), Anhang VI (Teil-ARA), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 weiterhin gelten.

(5) Um die Flugsicherheit weiter zu verbessern, sollten im Bereich des Flugsports und der Freizeitluftfahrt tätige Piloten dazu angehalten werden, Rechte für das Führen von Flugzeugen unter Instrumentenflugregeln (IFR) zu erlangen. Daher sollten die bestehenden Vorschriften für IFR-Rechte durch die Einführung der Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 angepasst werden. Die BIR sollte speziell auf die Bedürfnisse der Piloten - was den Inhalt ihrer Ausbildung und den Umfang ihrer Rechte angeht - zugeschnitten sein, die im Bereich des Flugsports und der Freizeitluftfahrt tätig sind.

(6) Mit der Einführung der BIR wird die Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) gemäß FCL.825 in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 überflüssig und sollte daher gestrichen werden. EIR-Inhaber sollten allerdings weiter ihre Rechte ausüben können und ihre EIR sollte ihnen bei der Erlangung einer BIR angerechnet werden. Ferner sollte es möglich sein, Ausbildungen zur Erlangung einer EIR, die vor der Anwendung dieser Verordnung begonnen wurden, fortzuführen und als Ausbildung für eine BIR abzuschließen.

(7) Die technische Aktualisierung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte auf der Grundlage der Erkenntnisse erfolgen, die vor allem im Bereich der leistungsbasierten Navigation (Performance based Navigation, PBN), der Vermeidung und Beendigung von ungewünschten Flugzuständen (Upset Prevention and Recovery Training, UPRT) und der Qualifikationen von Lehrberechtigten und Prüfern gewonnen wurden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf der Stellungnahme Nr. 01/2019 5, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127

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