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Regelwerk, EU 2012, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2012/24/EU der Kommission vom 8. Oktober 2012 zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 86/297/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 274 vom 09.10.2012 S. 24;
VO (EU) 167/2013 - ABl. Nr. L 60 vom::02.03.2013 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 31.12.2015 gemäß Art. 76 der VO (EU) Nr. 167/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I Nummer 4.2 von der Richtlinie 86/297/EWG 2 enthält allgemeine Bestimmungen für vordere Zapfwellen. Nach Tabelle 2 dieses Anhangs ist die Norm ISO 8759-1:1998 für Zugmaschinenklassen mit einer vorderen Zapfwelle anwendbar, in der auch die Abmessungen für die Anordnung der vorderen Zapfwelle festgelegt sind. Diese Anforderungen hinsichtlich der Anordnung sind allerdings aufgrund neuer Konstruktionsvorschriften mit zahlreichen land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht kompatibel.

(2) Die in der Richtlinie 86/297/EWG festgelegten Anforderungen an vordere Zapfwellen betreffen nur Sicherheitsbelange, nämlich die Anordnung der Zapfwelle, die Anforderungen an die Abdeckung und den Freiraum. Die in der Richtlinie 86/297/EWG vorgeschriebene Anordnung der Zapfwelle ist mit mehreren derzeit auf dem Markt befindlichen Klassen von Zugmaschinen und ihren Anbaugeräten nicht kompatibel. In Tabelle 2 von Anhang I der Richtlinie 86/297/EWG sind die Zugmaschinenklassen T4.1 und T4.3 bereits von den Anforderungen hinsichtlich der Anordnung ausgenommen.

(3) Außer den derzeit von den Anforderungen von Abschnitt 4.2 der Norm ISO 8759-1:1998 ausgenommenen Zugmaschinen der Klassen T4.1 und T4.3 können auch die Zugmaschinen der Klassen T1, T2, T3, T4.2 und T5 diesen Anforderungen nicht gerecht werden.

(4) Verschiedene Zugmaschinen können mit besonderen Zapfwellenformen ausgestattet werden, für die die Norm ISO 8759-1:1998 nicht anwendbar ist.

(5) Im Fall von Zugmaschinen der Klasse T3 ist die Norm nur dann anwendbar, wenn die Zugmaschine mit einer in dieser Norm angeführten Zapfwelle ausgestattet ist. Allerdings könnten andere Fahrzeugklassen wie Zugmaschinen der Klasse T2 und bestimmte kleinere Zugmaschinen der Klasse T1 mit besonderen Zapfwellenformen ausgestattet werden, die nicht unter die Norm fallen. Folglich sollte die Befreiung von den Anforderungen der Norm ISO 8759-1:1998 auch auf Zugmaschinen der Klassen T1 und T2 ausgeweitet werden.

(6) Zu Schwierigkeiten dieser Art kommt es auch bei den entsprechenden C-Klassen.

(7) Da die Spezifikationen der Norm ISO 8759-1:1998 mit Ausnahme von Abschnitt 4.2. für mit vorderen Zapfwellen ausgestattete Zugmaschinen aller T- und C-Klassen gelten sollen, ist Tabelle 2 nunmehr überflüssig und sollte gestrichen werden.

(8) Die Richtlinie 86/297/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 86/297/EWG wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

"4.2. Bestimmungen für vordere Zapfwellen

Die Spezifikationen von ISO 8759-1:1998 gelten mit Ausnahme von Abschnitt 4.2. für die Zugmaschinen aller T- und C-Klassen, die mit vorderen Zapfwellen gemäß dieser Norm ausgestattet sind."

2. Tabelle 2 wird gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. November 2013 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2012

1) ABl. Nr. L 171 vom 09.07.2003 S. 1.

2) ABl. Nr. L 186 vom 08.07.1986 S. 19.

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