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Regelwerk, EU 2012, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/249/EU der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2948)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012 S. 44, ber. 2013 L 86 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industriemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2010/75/EU sind keine Zeitabschnitte für das An- und Abfahren von Feuerungsanlagen festgelegt, obwohl in mehreren Vorschriften der Richtlinie darauf Bezug genommen wird.

(2) Für unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fallende Feuerungsanlagen ist die Festlegung von An- und Abfahrzeiten vorgeschrieben, um unter Berücksichtigung von Teil 4 dieses Anhangs die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU beurteilen zu können und um die Betriebsstunden der Feuerungsanlagen zu bestimmen, soweit dies für die Umsetzung der Richtlinie relevant ist.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2010/75/EU muss die Genehmigung Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das An- und Abfahren, umfassen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/75/EU können solche Maßnahmen in allgemeinen bindenden Vorschriften enthalten sein.

(4) Die Emissionskonzentrationen von Feuerungsanlagen sind beim An- und Abfahren im Allgemeinen höher als unter normalen Betriebsbedingungen. Um das Ziel der Richtlinie 2010/75/EU, Emissionen zu vermeiden, zu erreichen, sollten diese An- und Abfahrzeiten so kurz wie möglich gehalten werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss enthält Vorschriften zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß Artikel 3 Nummer 27 und Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU.

Dieser Beschluss gilt für unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fallende Feuerungsanlagen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

  1. "Mindestanfahrlast für eine stabile Erzeugung" die zu einem stabilen Betrieb passende Mindestlast der erzeugenden Feuerungsanlage nach einem Anfahrvorgang, ab dem die Anlage in der Lage ist, ihre Nutzenergie sicher und zuverlässig an ein Stromnetz, ein Wärmenetz, einen Wärmespeicher oder an einen Industriestandort zu liefern;
  2. "Mindestabfahrlast für eine stabile Erzeugung" die Mindestlast, bei der die Anlage ihre Nutzenergie nicht länger sicher und zuverlässig an ein Stromnetz, ein Wärmenetz, einen Wärmespeicher oder an einen Industriestandort liefern kann und bei der davon auszugehen ist, dass die Anlage herunterfährt.

Artikel 3 Allgemeine Vorschriften für die Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens

Zur Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit gelten die folgenden Vorschriften:

  1. Die Kriterien oder Parameter für die Bestimmung der An- und Abfahrzeiten sind transparent und extern überprüfbar;
  2. die Bestimmung der An- und Abfahrzeiten beruht auf Bedingungen, die unter Gesundheitsschutz- und Sicherheitsgesichtspunkten einen stabilen Erzeugungsprozess ermöglichen;
  3. Zeitabschnitte nach dem Anfahren, in denen eine Feuerungsanlage bei Brennstoffzufuhr, jedoch ohne Abgabe von Wärme, Strom oder mechanischer Energie stabil und sicher läuft, fallen nicht unter die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens.

Artikel 4 Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens in der Genehmigung

(1) Zum Zwecke der Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens in der Genehmigung der Anlage, zu der die Feuerungsanlage gehört, werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2010/75/EU Maßnahmen getroffen, darunter

  1. mindestens eine der Folgenden:
    1. Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit, ausgedrückt als Lastschwellen, gemäß den Artikeln 6, 7 und 8, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Mindestabfahrlast für eine stabile Erzeugung geringer sein kann als die Mindestanfahrlast für eine stabile Erzeugung, da die Feuerungsanlage, sobald nach einer gewissen Betriebszeit eine ausreichende Temperatur erreicht ist, möglicherweise auch bei geringerer Last stabil laufen kann;
    2. Festlegung diskreter Prozesse oder Schwellenwerte für die Betriebsparameter zum Ende der Anfahrzeit und zu Beginn der Abfahrzeit gemäß Artikel 9, die klar, einfach zu überwachen und auf die verwandte Technologie anwendbar sind;

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