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In Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannte Güter und Technologien Anhang II 15 25

Einleitende Anmerkungen

  1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte 'Beschreibung' auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
  2. Eine Referenznummer in der Spalte 'Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009' bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte 'Beschreibung' beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
  3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
  4. Definitionen der Begriffe, die in 'doppelten Anführungszeichen' stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
    Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
  2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

  1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von 'Technologie', die für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Gütern 'unverzichtbar' ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt II.a (Güter) verboten ist, ist gemäß den Vorgaben des Abschnitts II.B verboten.
  2. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von 'Technologie', die für die 'Entwicklung' oder 'Herstellung' von Gütern 'unverzichtbar' sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Anhang III Teil a (Güter) kontrolliert ist, ist gemäß den Vorgaben des Teils II.B verboten.
  3. 'Technologie', die für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von verbotenen Gütern 'unverzichtbar' ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
  4. Nicht verboten ist 'Technologie', die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 oder dieser Verordnung erteilt wurde.
  5. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von 'Technologie' gelten weder für 'allgemein zugängliche' Informationen, 'wissenschaftliche Grundlagenforschung' noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

II.A. Güter


A0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A0.001 Hohlkathodenlampen wie folgt:
  1. Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz
  2. Uran-Hohlkathodenlampen
-
II.A0.002 Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm -
II.A0.003 Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm -
II.A0.004 Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm -
II.A0.005 Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
  1. Plomben
  2. innenliegende Bestandteile
  3. Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse
0A001
II.A0.006 Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004cerfasst. 0A001.j
1A004.c

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