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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 2025/1975 vom 29.09.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/1972 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP 2 und am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 3 über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

(2) Am 14. Juli 2015 erzielten China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") unterstützt wurden, Einvernehmen mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die vollständige Durchführung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) sollte den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

(3) Am 20. Juli 2015 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2231 (2015) an, in der er den JCPOa als langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage billigte.

(4) Am 18. Oktober 2015 hat der Rat die Erklärung 2015/C 345/01 4 angenommen, in der er zur Kenntnis nahm, dass die Zusage, alle Nuklearsanktionen der Union gemäß dem JCPOa aufzuheben, den in diesem Aktionsplan festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von Sanktionen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Iran seiner im Rahmen des JCPOa eingegangenen Verpflichtungen unberührt lässt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Rat, alle Nuklearsanktionen der Union, die ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Iran der von ihm im Rahmen des Aktionsplans eingegangenen Verpflichtungen nach einer gemeinsamen Empfehlung der Hohen Vertreterin, Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs an den Rat, unverzüglich wieder einzuführen.

(5) Am 28. August 2025 ging bei der Hohen Vertreterin in ihrer Funktion als Koordinatorin (im Folgenden "Koordinatorin") und dem Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen der Gemeinsamen JCPOA-Kommission ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOa ein. Mit diesem Schreiben teilten die Außenminister dem VN-Sicherheitsrat mit, dass sie auf der Grundlage von faktischen Nachweisen davon ausgehen, dass eine erhebliche Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dem JCPOa durch Iran vorliegt, und eröffneten damit das Verfahren zur Wiedereinsetzung der gemäß der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats aufgehobenen Sanktionen im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats.

(6) Am 29. August 2025 haben die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland im Einklang mit der Erklärung 2015/C 345/01 des Rates dem Rat eine gemeinsame Empfehlung übermittelt, in der sie sich dafür aussprachen, nach Wiedereinführung der VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats unverzüglich alle ausgesetzten und/oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der Union wieder einzuführen.

(7) Bis zum 27. September 2025, hat der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution angenommen, um die Sanktionen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung vom 28. August 2025 weiter aufzuheben. Daher werden im Einklang mit Nummer 37 des JCPOa die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats wieder eingeführt.

(8) Nach Maßgabe von Nummer 37 des JCPOa gilt die Wiedereinsetzung restriktiver Maßnahmen nicht rückwirkend für Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die im Rahmen solcher Verträge geplanten und durchgeführten Tätigkeiten mit dem JCPOa und den wiedereingesetzten Bestimmungen im Einklang stehen.

(9) Am 29. September 2025 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1972 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP an.

(10) Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte vom Rat ausgeübt werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung der Anhänge des Beschlusses (GASP) 2025/1972 sicherzustellen.

(11) Da die Maßnahmen in dieser Verordnung in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

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