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Regelwerk, EU 2012, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6543)

(ABl. Nr. L 266 vom 02.10.2012 S. 42;
Beschl. (EU) 2015/226 - ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2015 S. 21;
Beschl. (EU) 2017/427 - ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 109;
Beschl. (EU) 2018/618 - ABl. Nr. L 102 vom 23.04.2018 S. 17)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2006/133/EG

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorläufig zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms hinsichtlich anderer Gebiete Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt. Das Auftreten des Kiefernfadenwurms in Spanien und wiederholte Beanstandungen von Kiefernholz, Holzverpackungsmaterial und Rinde aus Portugal, die mit diesem Schadorganismus befallen waren, belegen, dass das Risiko, dass sich der Kiefernfadenwurm außerhalb der Gebiete Portugals, in denen er bekanntermaßen vorkommt, ausbreiten könnte, größer geworden ist. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen einer Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in der Union wären unannehmbar stark. Daher sollte der Geltungsbereich der Maßnahmen gegen den Kiefernfadenwurm auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.

(2) Zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Kiefernfadenwurms sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen zu seinem Vorkommen in Gebieten durchführen, in denen dieses nicht bekannt ist, und Notfallpläne erstellen, um für den Fall vorbereitet zu sein, dass er dort nachgewiesen wird.

(3) Wird der Kiefernfadenwurm in einem Gebiet nachgewiesen, in dem sein Vorkommen nicht bekannt war, so sollten die Mitgliedstaaten die Gebiete abgrenzen, in denen Ausrottungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Zu diesen Maßnahmen sollten auch das vorbeugende Fällen anfälliger Pflanzen in der Befallszone und in einer Zone mit einem Radius von 500 m um die befallenen Pflanzen sowie die intensive Überwachung auf den Kiefernfadenwurm im gesamten abgegrenzten Gebiet zählen.

(4) Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass das Fällen anfälliger Pflanzen im Umkreis von 500 m um die mit dem Kiefernfadenwurm befallenen Pflanzen unverhältnismäßig wäre (z.B. wenn die betroffene Zone Gebiete umfasst, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 3 und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 4 geschützt sind), so sollten alternative Risikomanagementoptionen vorhanden sein, bei denen eine geringere Zahl anfälliger Pflanzen gefällt werden muss. In diesem Fall sollten alternative Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, mit denen das Risiko der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in gleichem Maße gemindert werden kann.

(5) Hauptziel der Maßnahmen gegen den Kiefernfadenwurm sollte die Ausrottung sein; die Eindämmung ist nur in Gebieten erlaubt, in denen die Ausrottung nicht durchführbar ist. Damit gewährleistet ist, dass der Schadorganismus nach Möglichkeit ausgerottet wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens vier Jahre lang Ausrottungsmaßnahmen durchführen. Wo die Ausrottung allerdings unmöglich ist, sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen auch vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist Eindämmungsmaßnahmen treffen dürfen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ausrottungs- und Eindämmungsmaßnahmen, die sie getroffen oder beschlossen haben, unterrichten.

(7) Die betroffenen Unternehmer und die Öffentlichkeit sollten über die durchgeführten Ausrottungs- und Eindämmungsmaßnahmen informiert werden.

(8) Die Verbringung anfälliger Pflanzen sowie anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb der abgegrenzten Gebiete und aus diesen heraus sollte bestimmten Beschränkungen unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob diese Verbote und Beschränkungen befolgt werden, und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen auferlegen.

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(Stand: 11.03.2019)

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