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Regelwerk, EU 2018, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU im Hinblick auf Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2227)

(ABl. Nr. L 102 vom 23.04.2018 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zahl der 2017 von den ausgedehnten Bränden in der Pufferzone auf dem portugiesischen Festland betroffenen anfälligen Pflanzen ist außergewöhnlich hoch. Dadurch hat sich die Zahl der absterbenden Bäume, die gefällt, entfernt und entsorgt werden müssen, sprunghaft und unerwartet auf fast 1,5 Millionen erhöht. Obwohl die portugiesischen Behörden ihre Kapazität schrittweise auf bis zu 300.000 Bäume jährlich erhöht haben und davon auszugehen ist, dass sie die Kapazität weiter entsprechend dem steigenden Bedarf ausbauen werden, wären sie nicht in der Lage, alle jetzt hinzugekommenen absterbenden Bäume innerhalb der im Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission 2 festgelegten gesetzlichen Fristen zu fällen, zu entfernen und zu entsorgen.

(2) Daher sollte eine von Portugal beantragte vorübergehende Ausnahme von den Vorschriften des Anhangs II Nummer 3 Buchstabe b des genannten Beschlusses gewährt werden, um dem Mitgliedstaat eine längere Frist für diese Fällungen in der betreffenden Pufferzone einzuräumen, jedoch höchstens bis zum 31. März 2020. Damit würden die portugiesischen Behörden über die notwendige zusätzliche Zeit für die erforderlichen Fällmaßnahmen, deren Umfang sich aufgrund des Ausmaßes der Brände signifikant erhöht hat, verfügen.

(3) Die Gewährung der Ausnahmeregelung sollte an die Vorlage eines Jahresaktionsplans Portugals geknüpft werden, um gut vorbereitete und koordinierte Maßnahmen zu gewährleisten. In dem Aktionsplan sollten die anfälligen Pflanzen mit einer erhöhten Infektionsgefährdung durch den Kiefernfadenwurm, die rascheres Handeln erfordern, aufgeführt werden, ferner die notwendigen Ressourcen und andere relevante Angaben, etwa die zur Senkung des Risikos eines Befalls bis zur Fällung, Beseitigung und Entsorgung der Pflanzen notwendigen Maßnahmen, einschließlich intensivierter Überwachung der anfälligen Pflanzen und der Vektoren zwecks frühzeitiger Erkennung eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm, sowie die Fristen für die Umsetzung dieser Maßnahmen. Das Risiko, das diese Pflanzen darstellen, sollte jährlich bewertet und der Aktionsplan entsprechend angepasst werden, damit die Pflanzen, bei denen das Risiko, dass sie zu einer Verbreitung des Kiefernfadenwurms führen, am höchsten ist, vorrangig behandelt werden.

(4) Der Durchführungsbeschluss 2012/535/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. April 2018

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (ABl. Nr. L 266 vom 02.10.2012 S. 42).

.

Anhang

Anhang II Nummer 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU erhält folgende Fassung:

"b) Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in den gesamten betroffenen Pufferzonen alle abgestorbenen und kranken oder von Bränden oder Stürmen betroffenen anfälligen Pflanzen. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seines Vektors vor und während der Fällarbeiten und bis zur Entsorgung der gefällten Pflanzen und der Holzreste zu vermeiden, und sie sorgen dafür, dass dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:

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