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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Aluminiumsilicat, hydrolysierte Proteine und 1,4-Diaminobutan (Putrescin)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2012 S. 46)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Aluminiumsilicat, hydrolysierte Proteine und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) wurden mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 2gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten diese Stoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe 5 aufgeführt.

(2) Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") der Kommission am 16. Dezember 2011 ihre Schlussfolgerungen zu den Entwürfen der Überprüfungsberichte für Aluminiumsilicat 6, hydrolysierte Proteine 7und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) 8 vor. Die Entwürfe der Überprüfungsberichte und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 1. Juni 2012 in Form der Überprüfungsberichte der Kommission für Aluminiumsilicat, hydrolysierte Proteine und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) abgeschlossen.

(3) Die Behörde übermittelte den Antragstellern ihre Schlussfolgerungen zu Aluminiumsilicat, hydrolysierten Proteinen und 1,4-Diaminobutan (Putrescin), und die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu den Überprüfungsberichten Stellung zu nehmen.

(4) Es wird bestätigt, dass die Wirkstoffe Aluminiumsilicat, hydrolysierte Proteine und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Aluminiumsilicat, hydrolysierten Proteinen und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) geändert werden. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen für Aluminiumsilicat und hydrolysierte Proteine angefordert werden. Gleichzeitig sollten bestimmte technische Anpassungen vorgenommen werden; insbesondere sollte die Bezeichnung des Wirkstoffs "Putrescin (1,4-Diaminobutan)" durch "1,4-Diaminobutan (Putrescin)" ersetzt werden. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 89.

3) ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 13.

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