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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2012/650/EU der Kommission vom 17. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme von Curaçao und St. Martin in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr zulässig sind, und zur Streichung der Niederländischen Antillen von dieser Liste

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7147)
(Text von Bedeutung für den EWR) (2012/650/EU)

(ABl. Nr. L 288 vom 19.10.2012 S. 13)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer gemäß dieser Verordnung erstellten und aktualisierten Liste geführt werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die Kontrollen der Union in Drittländern und die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der bzw. der Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2 zu berücksichtigen sind.

(3) In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist 3, werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass diese Erzeugnisse die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen und daher in die Union ausgeführt werden können. Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer und Drittlandgebiete, aus denen Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr - mit Ausnahme lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken - eingeführt werden dürfen.

(4) Die Niederländischen Antillen werden derzeit in der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG als Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist.

(5) Nach einer internen Reform des Königreichs der Niederlande, die am 10. Oktober 2010 in Kraft trat, wurden die Niederländischen Antillen als autonomer Teil des Königreichs der Niederlande aufgelöst. Zum selben Zeitpunkt erhielten Curaçao und St. Martin den Status autonomer Teile des Königreichs der Niederlande; Bonaire, St. Eustatius und Saba wurden besondere Gemeinden des europäischen Teils des Königreichs der Niederlande. Daher sollten die Niederländischen Antillen aus der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG gestrichen werden.

(6) Die zuständigen Behörden von Curaçao und St. Martin haben der Kommission die erforderlichen Informationen vorgelegt, nach denen das in diesen autonomen Teilen des Königreichs der Niederlande vorhandene Hygienekontrollsystem die Gewähr dafür bietet, dass die EU-Anforderungen eingehalten werden. Die von den zuständigen Behörden von Curaçao und St. Martin übermittelten Informationen belegen außerdem, dass diese Behörden dieselben rechtlichen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen haben wie vormals die zuständige Behörde der Niederländischen Antillen und dass Lebensmittelunternehmer an dieselben Verpflichtungen gebunden sind wie vor der Auflösung der Niederländischen Antillen. Ferner heißt es in diesen Informationen, dass die amtlichen Hygienekontrollen in den autonomen Teilen auf denselben Ebenen wie zu Zeiten der Niederländischen Antillen durchgeführt werden.

(7) Daher sollten Curaçao und St. Martin in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(8) Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

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