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Regelwerk, EU 2012, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 209 vom 04.08.2012 S. 1, ber. 2013 L 14 S. 24;
VO (EU) 2015/1998 - ABl. Nr. L 299 vom::14.11.2015 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gemäß VO (EU) 2015/1998

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt 2 bestimmt, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften bei der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen den Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) und Sprengstoff-Spürhunden gestatten können.

(2) Es müssen detaillierte Vorschriften für den Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren und von Sprengstoff-Spürhunden bei der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen erlassen werden.

(3) Der Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren und Sprengstoff-Spürhunden bei der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen sollte den spezifischen Bedingungen der Kontrolle des Personals Rechnung tragen und kann die Wirksamkeit der Kontrollen erleichtern und verbessern.

(4) Die Bestimmungen über Metalldetektorschleusen (WTMD) in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit 3 sollten entsprechend der Entwicklung der Bedrohung der Zivilluftfahrt und des von verschiedenen Personengruppen ausgehenden Risikos überarbeitet werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2012

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7.

3) ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:

" 1.3.1. Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen

1.3.1.1. Personen, die keine Fluggäste sind, werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Metalldetektorschleusen (WTMD),
  3. Sprengstoff-Spürhunde,
  4. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),
  5. Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten.

1.3.1.2. Für die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.1.3 bis 4.1.1.6 und 4.1.1.10.

1.3.1.3. Sprengstoff-Spürhunde und ETD-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle oder in unvorhersehbarem Wechsel mit der Durchsuchung von Hand, mit der Kontrolle durch Metalldetektorschleusen oder mit der Kontrolle durch Sicherheitsscanner eingesetzt werden.

1.3.1.4. Von Personen, die keine Fluggäste sind, mitgeführte Gegenstände werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Röntgengeräte,
  3. Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
  4. Sprengstoff-Spürhunde,
  5. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte).

1.3.1.5. Für die Kontrolle von Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.2.4 bis 4.1.2.7.

1.3.1.6. Sprengstoff-Spürhunde und ETD-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle oder in unvorhersehbarem Wechsel mit der Durchsuchung von Hand, mit der Kontrolle durch Röntgengeräte" bzw. "EDS-Geräte eingesetzt werden.

1.3.1.7. Die in Anlage 4-C aufgeführten Gegenstände dürfen nur mitgeführt werden, wenn die betreffende Person hierzu berechtigt ist, um Aufgaben, die für den Betrieb von Flughäfen oder zum Führen eines Luftfahrzeugs unabdingbar sind, bzw. um Aufgaben während des Fluges wahrzunehmen.

1.3.1.8. Wenn andere Personen als Fluggäste sowie mitgeführte Gegenstände fortlaufenden Stichprobenkontrollen unterzogen werden müssen, wird die Häufigkeit der Stichproben von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festgesetzt.

1.3.1.9. Daneben unterliegt die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen sowie von mitgeführten Gegenständen den zusätzlichen Bestimmungen eines gesonderten Beschlusses der Kommission."

2. Nummer 12.1.2 erhält folgende Fassung:

" 12.1.2. Standards für WTMD

12.1.2.1. Für WTMD gelten zwei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

12.1.2.2. Alle ausschließlich für die Kontrolle von Personen, die keine Fluggäste sind, eingesetzten WTMD müssen dem Standard 1 entsprechen.

12.1.2.3. Alle für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzten WTMD müssen dem Standard 2 entsprechen."

ENDE

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