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Regelwerk, EU 2012, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/795/EU der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9181)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 349 vom 19.12.2012 S. 57)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat Fragebögen ausgearbeitet, in denen festgelegt ist, welche Informationen die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU im Zeitraum 2013-2016 zu übermitteln haben.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, einen nur das Jahr 2013 abdeckenden Fragebogen zu beantworten, mit dem sie über Maßnahmen Bericht erstatten, die sie zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU getroffen haben, die nicht bereits gemäß der Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion 2, der Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien 3, der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie 4, der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen 5, der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen 6, der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft 7 und der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 8 vor der Aufhebung dieser Richtlinien durch die Richtlinie 2010/75/EU Anwendung fanden.

(3) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen Fragebogen zu beantworten, mit dem sie für den Zeitraum 2013-2016 repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte, über die Anwendung der Artikel 14 und 14 der Richtlinie 2010/75/EU sowie über Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken gemäß Artikel 27 übermitteln, was es der Kommission ermöglicht, Informationen über allgemeine Durchführungsmaßnahmen zu sammeln (Modul 1), eine Informationsquelle für einzelne Anlagen zu schaffen, die mit dem Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister übereinstimmt ( Modul 2), die korrekte Anwendung der besten verfügbaren Techniken in den Genehmigungen zu bestätigen (Modul 3) und die Anwendung von sektorspezifischen Mindestanforderungen zu überprüfen (Modul 4).

(4) Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten diese Informationen in elektronischer Form zur Verfügung.

(5) Um die Konsistenz und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu gewährleisten, sollte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein spezifisches elektronisches Berichtsformat ausarbeiten.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU errichteten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten stellen der Europäischen Kommission Informationen über die Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU zur Verfügung, indem sie - unter Verwendung des für die Zwecke dieser Berichterstattung noch auszuarbeitenden spezifischen Berichtsformats - die Fragen in den Anhängen I und II beantworten.

Die Antworten zum Fragebogen gemäß Anhang I

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