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Regelwerk, EU 2012, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1256/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 7 und International Accounting Standard 32

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 360 vom 29.12.2012 S. 145)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 2 der Kommission wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 16. Dezember 2011 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente Angaben -Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten und an International Accounting Standard (IAS) 32 Finanzinstrumente Darstellung -Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten. Mit der Änderung an IFRS 7 sollen zusätzliche quantitative Informationen vorgeschrieben werden, um den Nutzern einen besseren Vergleich und eine bessere Abstimmung der IFRS-Angaben und der Angaben nach den US-amerikanischen 'Generally Accepted Accounting Principles' (GAAP) zu ermöglichen. Darüber hinaus änderte der IASB IAS 32, um zusätzliche Leitlinien festzulegen, mit denen eine inkohärente Anwendung des Standards in der Praxis verringert werden soll.

(3) Die Änderungen an IFRS 7Finanzinstrumente: Angaben - Übertragung finanzieller Vermögenswerte wurden infolge der Annahme durch den Regelungsausschuss für Rechnungslegung im Juni 2011 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 3 genehmigt. Allerdings erfolgte die Streichung von Paragraph 13 des IFRS 7 versehentlich nicht. Mit dieser Verordnung sollte dieser Fehler berichtigt werden. Damit diese Bestimmung wirksam wird, sollte sie ab dem 1. Juli 2011 in Kraft treten. Dieser rückwirkende Termin ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die betroffenen Emittenten erforderlich.

(4) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 7 und IAS 32 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(1) International Financial Reporting Standard (IFRS) 7Finanzinstrumente: Angaben wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(2) International Accounting Standard (IAS) 32Finanzinstrumente: Darstellung wird nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 7 geändert.

(3) IAS 32Finanzinstrumente: Darstellung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(4) Die Überschrift vor Paragraph 13 und Paragraph 13 von IFRS 7 werden gemäß den Änderungen an IFRS 7Finanzinstrumente: Angaben - Übertragung finanzieller Vermögenswerte im Sinne der Übernahme durch die Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Nummern 1 und 2 genannten Änderungen mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.

(2) Die Unternehmen wenden die in Artikel 1

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