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Regelwerk, EU 2013, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss 2013/121/EU der Kommission vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2013 S. 23)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Als sicher gelten Produkte, welche nationalen Normen genügen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ausgearbeitet wurden und auf die es im Amtsblatt der Europäischen Union Verweisungen gibt.

(2) Europäische Normen sind auf der Grundlage von Anforderungen auszuarbeiten, die gewährleisten sollen, dass ein Produkt, welches ihnen entspricht, die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllt.

(3) Die europäischen Normen EN 14988-1:2006 zu Kinderhochstühlen (Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen) und EN 14988-2:2006 (Teil 2: Prüfverfahren) müssen überarbeitet werden. Erforderlich sind insbesondere strengere Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Gefährdungen durch Herausfallen und Verfangen.

(4) Die Fundstelle der europäischen Norm EN 1272:1998 zu Tischhängesitzen (Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren) ist nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nationale Normen, mit denen diese europäische Norm umgesetzt wird, lösen folglich auch keine Sicherheitsvermutung aus.

(5) Es gibt keine europäischen Normen für Kinderstühle und für Sitzerhöhungen für Stühle.

(6) Es sollten daher Anforderungen festgelegt werden, damit solche Sitze und Stühle für Kinder der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG genügen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die allgemeine Produktsicherheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Sitzerhöhung für Stühle" ein Produkt, das dafür vorgesehen ist, an einem Erwachsenenstuhl befestigt zu werden, um die Sitzposition eines Kindes bis zum Alter von 36 Monaten anzuheben, das ohne Unterstützung sitzen kann;
  2. "Kinderstuhl" einen Stuhl für ein Kind, der dafür vorgesehen ist, auf den Boden gestellt zu werden, und dessen Größe an das Alter des Kindes angepasst ist;
  3. "Kinderhochstuhl" einen frei stehenden Stuhl, der ein 6 bis 36 Monate altes Kind, das ohne Unterstützung sitzen kann, ungefähr auf die Höhe eines Esstisches hebt, damit es dort gefüttert werden kann, wenn es in sitzender Position angemessen gesichert ist;
  4. "Tischhängesitz" einen Sitz in der Regel für ein Kind, das ohne Unterstützung sitzen kann, zum Anhängen an einen Tisch oder an eine andere horizontale Oberfläche.

Artikel 2 Sicherheitsanforderungen

Die besonderen Sicherheitsanforderungen für die in Artikel 1 genannten Produkte, denen europäische Normen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. März 2013

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

.

Anhang

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Wenn die Produkte in der vorgesehenen Weise oder in einer angesichts des Verhaltens von Kindern vorhersehbaren Weise verwendet werden, dürfen sie die Sicherheit und die Gesundheit von Kindern und Aufsichtspersonen nicht gefährden.

Lässt sich eine Art von Sitz oder Stuhl in eine andere Art von Sitz oder Stuhl umwandeln (zum Beispiel ein Hochstuhl in einen Kinderstuhl), so muss dieser Sitz oder Stuhl den Sicherheitsanforderungen an beide Sitz- bzw. Stuhlarten genügen.

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