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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 43 vom 14.02.2013 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Hinblick auf eine bessere Überwachung der gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländer und der gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen ist es angebracht, die Zusammenarbeit mit diesen anerkannten Drittländern zu verstärken. Daher sollte durch die Teilnahme von Beobachtern an Vor-Ort-Kontrollen ein Erfahrungsaustausch ermöglicht werden.

(2) Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Einführung des Äquivalenzsystems ist zu präzisieren, dass verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und alle Zutraten dieser Erzeugnisse, die aus Drittländern mit anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden, einem im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nach den EU-Vorschriften anerkannten Kontrollsystem unterstellt wurden.

(3) Erfahrungsgemäß können bei der Interpretation der Folgen von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die den ökologischen/biologischen Status des Erzeugnisses betreffen, Schwierigkeiten auftreten. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden und den Zusammenhang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern 2 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle 3 zu präzisieren, sind die Pflichten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Mitgliedstaaten in Bezug auf eingeführte nichtkonforme Erzeugnisse aus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländern oder aus Drittländern, deren Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannt wurden, in Erinnerung zu rufen. Darüber hinaus ist der Austausch von Informationen über Unregelmäßigkeiten zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörde eines anerkannten Drittlandes oder einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu präzisieren.

(4) Im Hinblick auf eine bessere Kontrolle eingeführter ökologischer Erzeugnisse sollten die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erteilten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von 15 Tagen ab Erteilung einer solchen Genehmigung melden.

(5) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält ein Verzeichnis der Drittländer, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Da die Kommission seit der letzten Veröffentlichung des Anhangs neue Informationen aus Drittländern erhalten hat, sollten bestimmte Änderungen des Verzeichnisses vorgenommen werden.

(6) Für Indien bezieht sich die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf in Indien erzeugte unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Die zuständige Behörde Indiens hat der Kommission jedoch neue Richtlinien zu Verarbeitungserzeugnissen übermittelt, die den Bedingungen widersprechen, unter denen die Gleichwertigkeit für Indien anerkannt wurde. Angesichts der vorliegenden Informationen sollten die Angaben zu Indien dahingehend geändert werden, dass der Verweis auf verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gestrichen wird.

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