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Regelwerk, EU-2013, Chemikalien EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2013/130/EU der Kommission vom 13. März 2013 zur Ablehnung einer von Deutschland gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkung der Zulassung eines Indoxacarb enthaltenden Biozid-Produkts

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1366)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 72 vom 15.03.2013 S. 13)



Anm. d. Red.: s.  Liste - Zwecks Aufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 4 in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Richtlinie 98/8/EG enthält die Liste der auf EU-Ebene zur Verwendung in Biozid-Produkten zugelassenen Wirkstoffe. Mit der Richtlinie 2009/87/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Indoxacarb in Anhang I 2 wurde der Wirkstoff Indoxacarb den Produkten der Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, gemäß der Definition in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG hinzugefügt.

(2) Gemäß der Richtlinie 2009/87/EG müssen die Mitgliedstaaten für die Erteilung der Produktzulassung alle relevanten Verwendungsszenarios bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

(3) Das Unternehmen DuPont de Nemours (Deutschland) GmbH ("der Antragsteller") beantragte im Vereinigten Königreich die Zulassung eines Indoxacarb enthaltenden Produkts ("das strittige Produkt") gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/8/EG. Die Produktbezeichnungen und Referenznummern des strittigen Produkts im Register für Biozid-Produkte ("R4BP") sind im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

(4) Am 28. Oktober 2011 ließ das Vereinigte Königreich das strittige Produkt für die Bekämpfung von Ameisen zu. Dieser Zulassung zufolge darf das Produkt nur in und in der Nähe von Wohnheimen, Industrieanlagen, Büros, Lagerhäusern, Großküchen, Krankenhäusern, Schulen, Pflegeheimen, Hotels, Bussen, Zügen, Flugzeugen, Einzelhandelsgeschäften und gewerblichen Einrichtungen angewandt werden. Die Zulassung sieht ferner vor, dass das strittige Produkt bei Lebens- oder Futtermittelbereichen oder Einrichtungen, in denen Lebens- oder Futtermittel gehandhabt werden, nur in Rissen und Spalten angewendet werden darf. Der Zulassung zufolge muss das Etikett des Produkts folgende Anweisung tragen: "Nicht in Bereichen anwenden, in denen Lebens-/Futtermittel, Lebensmittel-Bedarfsgegenstände oder Lebensmittelverarbeitungsflächen mit dem Produkt in Kontakt kommen oder durch das Produkt kontaminiert werden können."

(5) Am 21. Dezember 2011 übermittelte der Antragsteller Deutschland einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der ersten Zulassung des strittigen Produkts.

(6) Am 23. April 2012 teilte Deutschland der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller seinen Vorschlag mit, die erste Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG durch den Ausschluss des Schutzes von Lebensmitteln von den vorgesehenen Verwendungszwecken des strittigen Produkts einzuschränken.

(7) Deutschland rechtfertigte die Mitteilung damit, dass Produkte, die für den Schutz von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs verwendet werden, für diesen Zweck unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 3fallen und somit vom Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG ausgeschlossen sind, wenn das geschützte Lebensmittel aus Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Nummern 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 besteht.

(8) Die Kommission forderte die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller auf, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG innerhalb von 90 Tagen schriftliche Anmerkungen zu dieser Mitteilung zu übermitteln. Innerhalb der Frist wurden Anmerkungen vom Vereinigten Königreich, von Frankreich und von Spanien vorgebracht. Die Mitteilung wurde außerdem von Kommissionsvertretern und Vertretern der in den Mitgliedstaaten für Biozid- Produkte zuständigen Behörden in der Sitzung der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der Produktzulassung und gegenseitigen Anerkennung vom 22. bis 23. Mai 2012 erörtert, in der der Antragsteller anwesend war.

(9) Da das strittige Produkt unzweifelhaft unter die Definition eines Biozid-Produkts gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/8/EG fällt, sollte lediglich geprüft werden, ob es aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe r der Richtlinie 98/8/EG nicht dennoch für bestimmte Verwendungszwecke aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist; in diesem Falle wäre für diese besonderen Verwendungszwecke eine zusätzliche Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlich.

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