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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 37)



Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurden unter anderem aufsichtsrechtliche Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) eingeführt, um sicherzustellen, dass diese sicher und solide sind und die Eigenkapitalanforderungen jederzeit erfüllen. Da mit Clearing-Tätigkeiten verbundene Risiken großenteils durch besondere Finanzmittel gedeckt sind, sollte durch diese Eigenkapitalanforderungen gewährleistet werden, dass CCP jederzeit über eine adäquate Kapitaldecke zum Schutz vor nicht durch diese besonderen Finanzmittel gedeckten Kredit-, Gegenpartei- und Marktrisiken sowie Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken verfügen und erforderlichenfalls in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeiten geordnet abzuwickeln oder umzustrukturieren.

(2) Bei der Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards sollten insbesondere die Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen berücksichtigt werden, da CCP bei der Ausübung nicht gedeckter Tätigkeiten ähnlichen Risiken ausgesetzt sind wie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind relevante Teile der vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen veröffentlichten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen ("CPSS-IOSCO-Grundsätze"). Um sicherzustellen, dass CCP in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeiten geordnet abzuwickeln oder umzustrukturieren, sollten sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Betriebsausgaben über einen angemessenen Zeitraum bestreiten zu können. Eine CCP sollte während dieses Zeitraums in der Lage sein, Vorkehrungen zur Sanierung kritischer Tätigkeiten zu treffen, einschließlich Rekapitalisierung, Austausch des Managements, Überarbeitung von Geschäftsstrategien, Kosten- oder Gebührenstrukturen, Umstrukturierung der von ihr erbrachten Dienstleistungen, Liquidierung ihres Clearing-Portfolios oder Fusion mit einer anderen CCP bzw. Übertragung ihrer Clearing-Tätigkeiten an eine andere CCP. Eine CCP muss ihre Tätigkeiten auch während der Abwicklung oder Umstrukturierung fortsetzen können. In einer solchen Situation können bestimmte Kosten wie Vertriebskosten sinken, während andere wie Gerichtskosten ansteigen können. Deshalb werden die jährlichen Bruttobetriebsausgaben als geeigneter Annäherungswert für die während der Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten einer CCP tatsächlich anfallenden Ausgaben betrachtet. Um der Diversität der Rechnungslegungspraxis von CCP Rechnung zu tragen, sollten die Betriebsausgaben nach internationalen Rechnungslegungsstandards ("International Financial Reporting Standards, IFRS"), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 3 erlassen wurden, oder nach einer begrenzten Anzahl von auf diesem Gebiet gemäß dem Unionsrecht geltenden Regeln behandelt werden.

(3) Da das Eigenkapital gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu jedem Zeitpunkt ausreichen muss, um eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz vor einschlägigen Risiken zu gewährleisten, wird ein Frühwarnsystem benötigt, das es den zuständigen Behörden durch Einführung einer Meldeschwelle, die mit 110 % der Eigenkapitalanforderung erreicht ist, ermöglicht, rechtzeitig im Voraus Kenntnis von Situationen zu erhalten, in denen sich die Eigenkapitalausstattung einer CCP der Eigenkapitalanforderung annähert.

(4) Unbeschadet der Schwierigkeiten einer Quantifizierung der Gefährdung durch das Betriebsrisiko bleibt die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 4 der relevante Vergleichsmaßstab für die Festlegung der Eigenkapitalanforderung an CCP. Im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG sollte unter das Betriebsrisiko auch das Rechtsrisiko im Hinblick auf technische Standards für Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien fallen.

(5) Die Richtlinie 2006/48/EG und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten 5

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