Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 183/2013 der Kommission vom 4. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2013 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 2 der Kommission wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 13. März 2012 veröffentlichte das International Accounting Standards Board Änderungen zu International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Darlehen der öffentlichen Hand ("die Änderungen zu IFRS 1"). Die Änderungen zu IFRS 1 betreffen unter Marktzinsniveau vergebene Darlehen der öffentlichen Hand. Ihr Ziel besteht darin, erstmalige Anwender von IFRS beim Übergang auf diese Standards von der vollständigen retrospektiven Anwendung freizustellen. Die Änderungen zu IFRS 1 führen demnach eine weitere Ausnahme von der retrospektiven Anwendung von IFRS ein, derzufolge erstmalige Anwender die Anforderungen von International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand prospektiv auf Darlehen der öffentlichen Hand anzuwenden haben, die zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS bestehen.

(3) Mit dieser Verordnung werden die Änderungen zu IFRS 1 übernommen. Dieser Standard enthält einige Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 noch nicht von der Union übernommen wurde. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

(4) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

1. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

2. Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) A131. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.




.

International Accounting Standards Anhang


IFRS 1 IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Darlehen der öffentlichen Hand

Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Darlehen der öffentlichen Hand

Die Paragraphen 39N und 39O werden angefügt und der Paragraph B1 wird geändert.

39N Durch die im März 2012 unter dem TitelDarlehen der öffentlichen Hand

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion