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Regelwerk, EU 2013, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2013/250/EU der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2826)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 6, ber. L 280 S. 32, ber. 2014 L 74 S. 71)



Hinweis: s. Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische EU-Umweltzeichenkriterien für Produktgruppen festzulegen.

(3) Da der Wasserverbrauch und die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie wesentlich zu den Gesamtumweltauswirkungen von Haushalten und Nichthaushalten beitragen, empfiehlt es sich, auch für die Produktgruppe der "Sanitärarmaturen" EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen. Die Kriterien sollten insbesondere wassereffiziente Produkte fördern, die dazu beitragen, den Wasserverbrauch und somit auch die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie zu reduzieren.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Sanitärarmaturen" umfasst Haushaltswasserhähne, Duschköpfe und Duschsysteme, die in erster Linie zur Entnahme von Wasser für die Körperpflege und zur Entnahme von Putz-, Koch- und Trinkwasser verwendet werden, auch bei Vermarktung für den nichthäuslichen Gebrauch.

(2) Die nachstehenden Produkte sind von der Produktgruppe "Sanitärarmaturen" ausgeschlossen:

  1. Badewannenhähne;
  2. Duschsysteme mit Doppelhebel-/Doppelgriffarmatur;
  3. spezielle Sanitärarmaturen für den nichthäuslichen Gebrauch.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Wasserhahn" (Armatur): ein direkt oder indirekt, mechanisch und/oder automatisch bedientes Ventil zur Wasserentnahme;

2. "Duschkopf":

  1. fest installierte, verstellbare Kopfbrause, Seitenbrause, Duscharmatur mit bodyjet-Düsen oder vergleichbare Vorrichtung, aus der der Benutzer mit Wasser beregnet wird, oder
  2. eine mit einem Brausenschlauch an einen Wasserhahn angeschlossene, abnehmbare Handbrause, die direkt am Wasserhahn oder in eine an der Wand befestigte Halterung eingehängt werden kann;
  3. "Duschsystem": eine als Set verpackte und verkaufte Kombination aus Duschkopf und den dazugehörigen Kontrollventilen und/oder Duschvorrichtungen;
  4. "Duschsystem mit Doppelhebel-/Doppelgriffarmatur": Duschsystem mit separaten Hebeln oder Handgriffen zur Heiß- und Kaltwasserregulierung;
  5. "Elektrodusche": ein Duschsystem mit elektrischem Durchlauferhitzer zur lokalen Warmwasserbereitung;
  6. "spezielle Sanitärarmaturen für den nichthäuslichen Gebrauch": Sanitärarmaturen, die für ihre vorgesehene Verwendung zu nichthäuslichen Zwecken uneingeschränkten Wasserfluss voraussetzen;
  7. "Durchflussbegrenzer": eine technische Konstruktion, die den Wasserdurchfluss auf einen bestimmten Volumenstrom reduziert und einen stärkeren Durchfluss nur gestattet, wenn der Benutzer diese Funktion während einer einzigen Entnahme für eine bestimmte Zeit aktiviert;
  8. "maximal verfügbare Durchflussmenge": die höchste verfügbare Menge Wasser, deren Durchfluss das System oder die Einzelarmatur gestattet;
  9. "Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge": die kleinste Menge Wasser, deren Durchfluss das System oder die Einzelarmatur bei vollständig geöffnetem Ventil gestattet;
  10. "technischer Sicherheitsmechanismus": Teil sensorkontrollierter Sanitärarmaturen, dessen Funktion darin besteht, kontinuierlichen Wasserfluss zu verhindern, indem die Wasserzufuhr nach einer vorprogrammierten Zeitspanne gestoppt wird, selbst wenn sich eine Person oder ein Objekt im Sensorbereich befindet.

Artikel 3

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein unter die Produktgruppe "Sanitärarmaturen" im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses fallendes Produkt sowie die Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren.

Artikel 5

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