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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 04.05.2013 S. 1 A;
VO (EU) 2021/116 - ABl. L 36 vom 02.02.2021 S. 10 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum 1, insbesondere auf Artikel 15a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum besteht aus den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 lässt die Anwendung des Rechtsrahmens für den einheitlichen europäischen Luftraum die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten unberührt.

(3) In ihrer Mitteilung vom 22. Dezember 2011 3 gab die Kommission ihre Absicht bekannt, Entscheidungsstrukturen und Anreizregelungen für die Errichtung von SESAR (Single European Sky Air Traffic Management Research and Development) auf der Grundlage von Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vorzuschlagen. Zu diesen Mechanismen gehören gemeinsame Vorhaben, die eine erfolgreiche Umsetzung des ATM-Masterplans unterstützen sollten, sowie Orientierungen für gemeinsame Vorhaben, die einen verbindlichen Rahmen dafür schaffen, wie gemeinsame Vorhaben die Umsetzung unterstützen können, und Entscheidungsstrukturen, die durch eine klare Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten eine rechtzeitige, koordinierte und synchrone Einführung sicherstellen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 soll Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen durch eine Zusammenarbeit in gemeinsamen Vorhaben bei der Verbesserung der kollektiven Infrastrukturen für die Flugsicherung, der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und der Luftraumnutzung unterstützen. Ziel ist dabei auch die beschleunigte Errichtung des Projekts SESAR zur Forschung und Entwicklung für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky Air Traffic Management Research and Development).

(5) SESAR ist das Projekt, das zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagementsystems in Europa eingerichtet wurde. Es bildet den Technologie-Pfeiler der Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums.

(6) SESAR umfasst drei Phasen: die Definitionsphase zur Festlegung des Inhalts der nächsten Generation von ATM-Systemen, die Entwicklungsphase zur Entwicklung und Validierung der neuen Generation von Technologiesystemen, Komponenten und Betriebsverfahren und die Errichtungsphase zur Industrialisierung und Einführung der neuen Flugverkehrsmanagementsysteme.

(7) Der europäische Masterplan für das Flugverkehrsmanagement (nachstehend "ATM-Masterplan"), der in der SESAR-Definitionsphase aufgestellt wurde, bildet den vereinbarten Fahrplan für die Fortführung der ATM-Forschung und -Entwicklung bis hin zur Errichtungsphase.

(8) Der ATM-Masterplan gibt die wesentlichen betrieblichen Änderungen vor, die notwendig sind, um die Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) zu erreichen. Er ist ein wichtiges Instrument der SESAR-Errichtung und bildet die Grundlage für die rechtzeitige, koordinierte und synchrone Einführung der neuen ATM-Funktionen.

(9) Die Errichtungsziele und -prioritäten sollten auch Netzbetriebsaspekte berücksichtigen, wie sie im Netzstrategieplan, der neben den Leistungszielen, die mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen vereinbar sind, auch die geplanten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Ziele enthält, und in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission 4 bestimmten Netzbetriebsplan festgelegt sind.

(10) Eine rechtzeitige, koordinierte und synchrone SESAR-Errichtung ist unverzichtbar, wenn es darum geht, die SES- Leistungsziele und den von der ATM-Modernisierung erwarteten Gesamtnutzen zu erreichen.

(11) Gemeinsame Vorhaben gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sollten dazu beitragen, das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) leistungsfähiger zu machen und unter Berücksichtigung etwaiger negativer Auswirkungen auf einzelne Regionen oder Beteiligte ein insgesamt positives Kosten-Nutzen- Verhältnis nachzuweisen.

(12) Damit gemeinsame Vorhaben unter optimalem Einsatz der im Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum vorgesehenen Instrumente und Gremien rechtzeitig, koordiniert und synchron durchgeführt und überwacht werden, sollte eine Entscheidungsstruktur für die SESAR-Errichtung geschaffen werden.

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(Stand: 05.02.2021)

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