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Regelwerk, EU 2013, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 190 vom 11.07.2013 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (" Interoperabilitäts-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (" Rahmenverordnung") 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission 3 enthält die Verpflichtung zur koordinierten Einführung des Luft-Boden-Sprechfunks bei einem reduzierten Kanalabstand von 8,33 kHz, um die Zahl der verfügbaren Frequenzen für den Luft-Boden-Sprechfunk zu erhöhen und eine Erhöhung der Zahl der Luftraumsektoren und der damit verbundenen Flugsicherungskapazitäten zu ermöglichen.

(2) Mit Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 sollten die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Zahl neuer Umstellungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz vorzunehmen, die mindestens 25 % der Gesamtzahl der Frequenzzuteilungen mit einem Kanalabstand von 25 kHz beträgt, die allen Bezirkskontrollstellen im jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesen sind. Eine mögliche Auslegung des derzeit veröffentlichten Texts des Artikels 6 Absatz 3 besteht jedoch darin, dass er eine weniger ehrgeizige Verpflichtung vorsieht, so dass Mitgliedstaaten, die mehr als eine Bezirkskontrollstelle haben, faktisch wesentlich weniger zusätzliche Frequenzen bereitstellen müssten.

(3) Ziel dieser Änderung ist eine Klärung des Artikels 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012, weshalb der ursprüngliche Geltungsbeginn beibehalten werden sollte.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 wird wie folgt ersetzt:

"(3) Die in Anhang I genannten Mitgliedstaaten führen bis zum 31. Dezember 2014 eine Zahl neuer Umstellungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz durch, die mindestens 25 % der Gesamtzahl der Frequenzzuteilungen mit einem Kanalabstand von 25 kHz beträgt, die im Zentralregister angegeben und Bezirkskontrollstellen (Area Control Centres, im Folgenden ,ACC') im jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesen sind. Diese Umstellungen sind nicht auf ACC-Frequenzzuteilungen begrenzt und umfassen keine Frequenzzuteilungen für die Kommunikation zur Betriebssteuerung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 7. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2013

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 26.

2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1.

3) ABl. Nr. L 320 vom 17.11.2012 S. 14.

ENDE

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