Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/678/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

(ABl. Nr. L 316 vom 27.11.2013 S. 35;
Beschl. (EU) 2016/1988 - ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 11)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem am 8. April 2013 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragenen Schreiben hat Italien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien und diesen Schwellenwert von 30.000 EUR auf 65.000 EUR zu erhöhen. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2) Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. Die verlängerte Maßnahme weicht von Artikel 285 der Richtlinie in der Anwendung auf Italien nur insofern ab, als der in der Regelung festgelegte Höchstwert für den Jahresumsatz die Schwelle von 5.000 EUR übersteigt.

(4) Mit der Entscheidung 2008/737/EG des Rates 2 wurde Italien ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 30.000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2010 von der Steuer zu befreien. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung wurde anschließend durch den Durchführungsbeschluss 2010/688/EU 3 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Da diese Schwelle zu einer Beschränkung der mehrwertsteuerlichen Pflichten von kleineren Unternehmen geführt hat, sollte Italien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden und den Schwellenwert auf 65.000 EUR zu erhöhen. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuer-Regelung entscheiden können.

(5) In dem Bemühen, die Maßnahme einer größeren Zahl von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) zugänglich zu machen und somit den Zielen der Mitteilung der Kommission "Vorfahrt für KMU in Europa - der ,small Business Act' für Europa" zu entsprechen, sollte Italien ermächtigt werden, den Schwellenwert für den Jahresumsatz, unterhalb dessen bestimmte Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, von 30.000 EUR auf 65.000 EUR anzuheben.

(6) Die Kommission hat am 29. Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG 4 hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten angenommen, der Bestimmungen enthielt, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100.000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Verlängerungsantrag Italiens ist mit diesem Vorschlag, über den der Rat noch keine Einigung erzielen konnte, vereinbar.

(7) Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sind.

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 65.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.

Artikel 2 16

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

______

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.06.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion