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Regelwerk, EU-2013, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Beschluss 2013/804/EU - Beschluss Nr. 1/2013 des gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 6. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße

(ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 79)



Der Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden "das Abkommen"), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 52 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss Beschlüsse zur Änderung von Anhang 1 des Abkommens fasst.

(2) Der Anhang 1 wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses vom 22. Dezember 2010 geändert.

(3) In den unter das Abkommen fallenden Bereichen wurden inzwischen neue Rechtsakte der Europäischen Union verabschiedet. Zur Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen EU-Rechts sollte daher der Anhang 1 entsprechend geändert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, Anhang 1 des Abkommens durch den Anhang dieses Beschlusses zu ersetzen.

- beschliesst:

Artikel 1

Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

  1. Für die Zwecke der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 werden wechselseitig anerkannt:
    1. Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, die von einer nationalen Sicherheitsbehörde erteilt wurden;
    2. die nationalen Sicherheitsbehörden nach Artikel 16, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Europäischen Union eingerichtet sind.
  2. Nach Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2004/49/EG informieren sich die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Union gegenseitig über die nationalen Sicherheitsvorschriften; sie teilen sich regelmäßig alle Änderungen an diesen Sicherheitsvorschriften mit, damit sie der Industrie und den Betreibern zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 3

  1. Für die Zwecke der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 werden wechselseitig anerkannt:
    1. EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die nach Artikel 11 vorgesehen und in Anhang IV definiert sind und die entweder von den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten ausgestellt wurden;
    2. Prüfbescheinigungen, die nach Punkt 2.3 des Anhangs VI vorgesehen sind und die entweder von einer zugelassenen oder anerkannten benannten Stelle in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden;
    3. EG-Prüferklärungen, die nach Artikel 18 Absatz 1 vorgesehen und in Anhang V definiert sind und die entweder vom Auftraggeber, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellt wurden;
    4. Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen, einschließlich solcher Genehmigungen, die vor dem 19. Juli 2008 insbesondere im Rahmen des RIC und des RIV erteilt wurden, sowie Genehmigungen von Fahrzeugtypen nach Kapitel V, die von einer nationalen Sicherheitsbehörde erteilt wurden;
    5. Liste nach Artikel 28 mit den Stellen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Europäischen Union, die mit den Verfahren zur Bewertung der Konformität beauftragt sind.
  2. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG informieren sich die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Union gegenseitig über nationale technische und betriebliche Vorschriften, die die einschlägigen EU-Bestimmungen ergänzen oder von diesen abweichen, und tauschen sich regelmäßig über diesbezügliche Änderungen aus.
  3. Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG meldet die Schweizerische Eidgenossenschaft der Europäischen Kommission die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Konformitätsbewertungsstellen. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen auf ihrer Website, auf der diese Stellen verzeichnet sind (NANDO-Informationssystem).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Brüssel, den 6. Dezember 2013

1) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44).

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