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Regelwerk, EU-2013, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2013/806/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9097)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 53)



Hinweis: s. Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Anhand dieser Kriterien sollen insbesondere Produkte gefördert werden, von denen während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen ausgehen, die ressourcenschonend und energieeffizient sind und die geringere Mengen an gefährlichen Stoffen aufweisen. Da die stärksten Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus von bildgebenden Geräten vom Papierverbrauch, vom Energieverbrauch und von der Verwendung gefährlicher Stoffe ausgehen, sollen die Produkte gefördert werden, die in dieser Hinsicht bessere Werte aufweisen. Es empfiehlt sich somit, Kriterien zur Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "bildgebende Geräte" festzulegen.

(4) Diese Kriterien ergänzen die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung bildgebender Geräte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, wie sie in einer Selbstregulierungsmaßnahme der Industrie nach Maßgabe der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 2 festgelegt worden sind. Die Europäische Kommission hat der Selbstregulierungsmaßnahme in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die freiwillige Regelung zur umweltgerechten Gestaltung bildgebender Geräte 3 zugestimmt.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "bildgebende Geräte" umfasst in Büros oder privaten Haushalten oder in beiden Bereichen verwendete Produkte, die durch eines oder beide der folgenden Verfahren gedruckte Seiten auf normalem Papier oder Fotopapier ausgeben:

  1. Digitalbilder, die über eine Netzwerkschnittstelle oder eine Kartenschnittstelle ausgegeben werden;
  2. Papierausdrucke durch einen Kopiervorgang.

Bildgebende Geräte, die zusätzlich von einem Papierausdruck durch Scannen ein Digitalbild erzeugen können, fallen ebenfalls in den Geltungsbereich dieses Beschlusses. Der Beschluss gilt für Produkte, die als Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte angeboten werden.

(2) Faxgeräte, Digitalvervielfältiger, Frankiermaschinen und Scanner sind von diesem Beschluss ausgenommen.

(3) Großgeräte, die normalerweise nicht in privaten Haushalten und Büros eingesetzt werden, sind ebenfalls aus dem Geltungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen, wenn sie eine der folgenden technischen Spezifikationen aufweisen:

  1. Geräte für standardmäßige Schwarzweißdrucke mit einer maximalen Druckgeschwindigkeit von mehr als 66 A4-Bildern pro Minute;
  2. Geräte für standardmäßige Farbdrucke mit einer maximalen Druckgeschwindigkeit von mehr als 51 A4-Bildern pro Minute;
  3. Geräte, die für Medien im Format A2 und größer geeignet sind;
  4. Geräte, die als Plotter vertrieben werden;

wobei die Geschwindigkeit auf die nächste ganze Zahl gerundet wird.

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Drucker": ein handelsübliches bildgebendes Gerät, das als Druckausgabegerät dient und Daten von Einzelplatzcomputern oder vernetzten Computern oder sonstigen Geräten empfangen kann. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können;
  2. "Kopierer": ein handelsübliches bildgebendes Gerät, dessen einzige Funktion die Herstellung von Papierduplikaten einer grafischen Papiervorlage ist. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können;

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