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Regelwerk, EU 2013, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 955/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 über die Zulassung von Propiconazol als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten des Produkttyps 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 263 vom 05.10.2013 S. 7)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten 2 wurde eine Liste der Wirkstoffe aufgestellt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geprüft werden sollen. Auf dieser Liste steht auch Propiconazol.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Propiconazol in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 9 - Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialen - bewertet, die mit der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 9 übereinstimmt.

(3) Finnland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 11. Februar 2011 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 12. Juli 2013 im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5) Auf der Grundlage des Bewertungsberichts kann davon ausgegangen werden, dass für Produktart 9 verwendete Biozid-Produkte, die Propiconazol enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(6) Daher ist es angezeigt, Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 zuzulassen.

(7) Da bei der Prüfung Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.

(8) Vor der Zulassung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten, den Betroffenen und gegebenenfalls der Kommission zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung wird Propiconazol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2013

________

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

3) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

.

Anhang
Gebräuchliche
Bezeichnung
IUPAC-Bezeichnung
Kennnummern
Mindestreinheit des Wirkstoffs1 Datum der Zulassung Ablauf der Zulassung Produktart Sonderbestimmungen2
Propiconazol 1-[[2-(2,4-dichlorophenyl)-4-propyl-1,3-di- oxolan-2-yl]methyl]-1H-1,2,4-triazol

EG-Nr: 262-104-4
CAS-Nr.: 60207-90-1

930 g/kg 1. Juni 2015 31. Mai 2025 9 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf EU-Ebene jedoch nicht berücksichtigt werden.

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