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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1174/2013 der Kommission vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 10 und 12 und auf International Accounting Standard 27

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 21.11.2013 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Im Oktober 2012 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 10Konzernabschlüsse, an IFRS 12Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen und an International Accounting Standard (IAS) 27 Einzelabschlüsse. Die Änderung an IFRS 10 zielt darauf ab, dem Geschäftsmodell von Investmentgesellschaften besser Rechnung zu tragen. Der Standard schreibt Investmentgesellschaften vor, ihre Tochterunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, anstatt sie zu konsolidieren. IFRS 12 wurde mit dem Ziel geändert, zielgerichtete Angaben zu solchen Tochterunternehmen von Investmentgesellschaften zu verlangen. Mit den Änderungen an IAS 27 wird Investmentgesellschaften auch die Möglichkeit genommen, Anteile an bestimmten Tochterunternehmen in ihren Einzelabschlüssen entweder zu Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Um Kohärenz zwischen den Internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 konsequenterweise auch IFRS 1, IFRS 3, IFRS 7, IAS 7, IAS 12, IAS 24, IAS 32, IAS 34 und IAS 39 geändert werden.

(3) In den geänderten Fassungen von IFRS 10 und IAS 27 sowie in bestimmten Folgeänderungen an anderen Standards wird auf IFRS 9 Finanzinstrumente verwiesen, der zurzeit noch nicht angewandt werden kann, da er noch nicht in das Unionsrecht übernommen ist. Aus diesem Grund sollte jeder im Anhang dieser Verordnung enthaltene Verweis auf IFRS 9 als Verweis auf IAS 39 verstanden werden.

(4) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

  1. International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
  2. IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
  3. International Accounting Standard (IAS) 27 Einzelabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
  4. IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IAS 7 Kapitaljlussrechnungen, IAS 12 Ertragsteuern, IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, IAS 32

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