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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

(ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S. 1, ber. L 263 S. 35)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2000/383/JI

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Euro ist als einheitliche Währung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ein wichtiger Faktor in der Wirtschaft der Union und im täglichen Leben der Unionsbürger geworden. Seit seiner Einführung im Jahr 2002 haben Fälschungen des Euro jedoch zu einem finanziellen Schaden von mindestens 500 Mio. EUR geführt, da die Währung ständiges Ziel organisierter krimineller Vereinigungen von Geldfälschern ist. Es liegt im Interesse der gesamten Union, Fälschungshandlungen, die der Echtheit des Euro abträglich sein könnten, zu verhindern und zu verfolgen.

(2) Falschgeld hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesellschaft. Bürger und Unternehmen werden geschädigt, da Falschgeld selbst dann nicht erstattet wird, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben. Es könnte bei Verbrauchern Bedenken hinsichtlich des ausreichenden Schutzes von Bargeld auslösen und Angst vor der Entgegennahme von falschen Banknoten und Münzen wecken. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, das Vertrauen der Bürger, der Unternehmen und der Finanzeinrichtungen in allen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern in die Echtheit der Banknoten und Münzen sicherzustellen.

(3) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten in angemessener Weise wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Euro und jeder anderer aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf befindlichen Währung ergriffen werden.

(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates 4 müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sicherstellen, dass es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und -Münzen gibt.

(5) Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1338/2001 5 und (EG) Nr. 1339/2001 6 des Rates sind erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung festgelegt worden, die insbesondere darauf abstellen, gefälschte Euro-Banknoten und -Münzen aus dem Verkehr zu ziehen.

(6) Durch das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das Protokoll zu diesem Abkommen ("Genfer Abkommen") 7 sind Bestimmungen für eine wirksame Vorbeugung, Verfolgung und Ahndung der Falschmünzerei festgelegt worden. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei Falschgelddelikten schwere Strafen und andere Sanktionen verhängt werden können. Alle Vertragsparteien des Genfer Abkommens müssen auf Währungen, die nicht ihre Landeswährung sind, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung anwenden.

(7) Die vorliegende Richtlinie ergänzt die genannten Vorschriften und vereinfacht die Anwendung des Genfer Abkommens durch die Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind.

(8) Diese Richtlinie baut auf dem Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates 8 auf und aktualisiert ihn. Sie ergänzt jenen Rahmenbeschluss um zusätzliche Bestimmungen über das Strafmaß, über Ermittlungsinstrumente und über die Analyse, Identifizierung und Aufdeckung, von gefälschten Euro-Banknoten und -Münzen im Laufe von Gerichtsverfahren.

(9) Diese Richtlinie sollte auf den Schutz aller aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen abstellen, unabhängig davon, ob diese aus Papier, Metall oder einem anderen Material hergestellt sind.

(10) Zum Schutz des Euro und anderer Währungen bedarf es einer gemeinsamen Definition der betreffenden Falschgelddelikte sowie wirksamer, angemessener und abschreckender einheitlicher Sanktionen sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Um die Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen zu wahren, sollten durch diese Richtlinie die gleichen Tatbestände unter Strafe gestellt werden wie im Genfer Abkommen. Die Herstellung und Verbreitung gefälschter Banknoten und Münzen sollte mithin eine Straftat darstellen. Wichtige vorbereitende Handlungen für diese Straftaten, beispielsweise die Herstellung von Gerätschaften und Geldbestandteilen zur Fälschung, sollten als eigenständiger Straftatbestand geahndet werden. Die Festlegung der genannten Straftatbestände sollte dem gemeinsamen Ziel dienen, eine Abschreckung von jedwedem Umgang mit gefälschten Banknoten und Münzen oder von Gerätschaften und sonstigen Mitteln für die Falschgeldherstellung zu bewirken.

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