Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2014 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere deren Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der sich mit der Lufttüchtigkeit befasst, wurde dahingehend ausgeweitet, dass die Elemente der Bewertung der betrieblichen Eignung in die Durchführungsbestimmungen für die Musterzulassung übernommen werden.

(2) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend die "Agentur") hat es für notwendig befunden, die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 zu ändern, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, die betrieblichen Eignungsdaten im Rahmen des Musterzulassungsverfahrens zu genehmigen.

(3) Die betrieblichen Eignungsdaten sollten die für die Basis Mindestausrüstungsliste (Master Minimum Equipment List, MMEL), die Flugbesatzungsschulungen und die Flugbegleiterschulungen obligatorischen Elemente umfassen, welche die Grundlage für die Entwicklung der Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) und der Ausbildungslehrgänge für Flugbegleiter durch die Betreiber bilden werden.

(4) Wenngleich die Anforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung der MEL und der Einführung von Flugbesatzungsschulungen und Flugbegleiterschulungen Bezug auf die betrieblichen Eignungsdaten nehmen, sollte es eine allgemeine Bestimmung und Übergangsmaßnahmen für den Fall geben, dass die betrieblichen Eignungsdaten nicht verfügbar sind.

(5) Der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Umstellung auf den neuen Regulierungsrahmen und unter bestimmten Voraussetzungen für die Anerkennung der Gültigkeit von Zeugnissen, die vor dem Inkrafttreten und der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden, eingeräumt werden.

(6) Zu dem Konzept betrieblicher Eignungsdaten hat die Agentur Entwürfe für Durchführungsbestimmungen erarbeitet und sie der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als Stellungnahme 3 übermittelt.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 4 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

" Artikel 9 Mindestausrüstungslisten

Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists, MEL), die vor Anwendung dieser Verordnung vom Staat des Betreibers bzw. der Eintragung genehmigt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung genehmigt und können vom Betreiber weiter verwendet werden.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Änderungen der in Unterabsatz 1 genannten MEL, für die eine Basis- Mindestausrüstungsliste (MMEL) im Rahmen der betrieblichen Eignungsdaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission * erstellt wurde, schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt, im Einklang mit ORO.MLR.105 in Anhang III Abschnitt 2 dieser Verordnung durchgeführt werden.

Änderungen einer der in Unterabsatz 1 genannten MEL, für die keine MMEL im Rahmen der betrieblichen Eignungsdaten erstellt wurde, werden weiterhin gemäß der MMEL durchgeführt, die vom Staat des Betreibers bzw. der Eintragung genehmigt wurde.

_________
*) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1."

( 2) Es wird ein neuer Artikel 9a eingefügt:

" Artikel 9a Flugbesatzungs- und Flugbegleiterschulungen

Die Betreiber stellen sicher, dass bereits im Einsatz befindliche Flugbesatzung und Flugbegleiter, die eine Ausbildung gemäß Anhang III Teilabschnitte FC und CC absolviert haben, die nicht die in den einschlägigen betrieblichen Eignungsdaten festgelegten obligatorischen Elemente umfasste, spätestens bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt, eine Ausbildung nachholen, die diese obligatorischen Elemente umfasst."

( 3) Anhang III (Teil-ORO) wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

( 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion