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Regelwerk, EU 2014, Anlagentechnik - EU Bund

Delegierte Richtlinie 2014/73/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 80)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2) Platinierte Platinelektroden (PPE) sind Platinelektroden, die mit einer dünnen Schicht Platinmohr bedeckt sind. Diese Elektroden werden verwendet, wenn Leitfähigkeitsmessungen in einem weiten Messbereich durchgeführt werden müssen, sowie für die Messung der Leitfähigkeit unter stark sauren oder alkalischen Bedingungen. Weder die Substitution oder Beseitigung von Blei in PPE noch die Substitution von PPE durch andere Arten von Elektroden sind unter diesen Bedingungen wissenschaftlich und technisch praktikabel.

(3) Die Verwendung von Blei in PPE für Leitfähigkeitsmessungen in einem weiten Messbereich sowie für die Messung der Leitfähigkeit unter stark sauren oder alkalischen Bedingungen sollte daher bis zum 31. Dezember 2018 von dem Verwendungsverbot ausgenommen werden. Dieser Übergangszeitraum wird für Forschungsarbeiten benötigt und dürfte kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben.

(4) Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2014

_____
1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.
  Anhang

In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 37 angefügt:

"37. Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung
    (z.B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;
  2. Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrosionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:
    1. Lösungen mit einer Azidität < pH 1;
    2. Lösungen mit einer Alkalität > pH 13;
    3. korrosive, halogengashaltige Lösungen;
  3. Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.

Läuft am 31. Dezember 2018 ab."

ENDE

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