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Regelwerk, EU 2014, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss 2014/78/EU der Kommission vom 10. Februar 2014 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 633)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 41 vom 12.02.2014 S. 20)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG haben die dänischen Behörden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von einer Maßnahme unterrichtet, die Maschinen der Serie Avant 600, hergestellt von Avant Tecno Oy, Ylötie 1, FIN-33470 Ylöjärvi, Finnland, betrifft. Die Maschine trug das CE-Kennzeichen und war mit einer EG-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen, der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen versehen.

(2) Bei Avant 600 handelt es sich um eine Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine, die zur Ausführung unterschiedlicher Aufgaben in Tätigkeitsbereichen wie Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau, Landschaftsgärtnerei, Instandhaltung, Materialbewegung, Aushub- und Bauarbeiten mit vielfältigem Zubehör ausgestattet werden kann.

(3) Der Grund für die dänische Maßnahme war die Nichtübereinstimmung der Maschine mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Nummer 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, der zufolge eine selbstfahrende Maschine mit aufsitzendem Fahrer, wenn bei ihr ein Risiko durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material besteht, entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatten, mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein muss.

(4) Die dänischen Behörden gaben an, dass die Maschine ohne Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) in Verkehr gebracht worden war, obwohl der aufsitzende Fahrer bei mehreren vorgesehenen Funktionen der Maschine dem Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials ausgesetzt ist. Die dänischen Behörden forderten den Hersteller auf, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, verboten die dänischen Behörden das Inverkehrbringen von Maschinen der Serie Avant 600 ohne Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände und wiesen den Hersteller an, an den bereits in Verkehr gebrachten Maschinen Abhilfemaßnahmen durchzuführen.

(5) Die Kommission forderte den Hersteller schriftlich auf, sich zu der von Dänemark ergriffenen Maßnahme zu äußern. Der Hersteller gab in seiner Antwort an, dass die Serie Avant 600 mit einer von der notifizierten Stelle MTT-Vakola N o 0504 geprüften Fahrerkabine ausgerüstet sei. Die Kabine sei immer mit einem Überrollschutzaufbau (ROPS) versehen und könne jederzeit optional mit einem FOPS versehen werden. Wenn die Maschine für den Einsatz in der Landwirtschaft, Instandhaltung, Gartenbau oder in Ställen verkauft werde, wo keine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände gegeben sei, werde kein FOPS angebracht. Werde die Maschine dagegen für Anwendungsbereich verkauft, in denen ein Risiko durch herabfallende Gegenstände bestehe, etwa die Verwendung im Bergbau, so werde die Maschine immer mit einem FOPS ausgerüstet. Der Hersteller gab ferner an, dass er beschlossen habe, künftig in der Betriebsanleitung und den Verkaufsunterlagen klarzustellen, unter welchen Gegebenheiten eine mit einem FOPS ausgerüstete Kabine eingesetzt werden muss.

(6) Laut Nummer 1.1.2 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG ist eine Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen -aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine - Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird. Die Maßnahmen müssen den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b des Anhangs I entsprechen, nach denen Maßnahmen zur Integration der Sicherheit Vorrang vor der Unterrichtung der Benutzer haben.

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