Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/89/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2014 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das durch die IMI-Verordnung eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem ("IMI") ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union im Bereich Binnenmarkt festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch praktisch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2) Zur Beseitigung der auf nationaler Ebene bestehenden Unterschiede gibt die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bestimmte gemeinsame Vorschriften für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern vor; sie soll einen Beitrag zu den Zielen der Politik der Union in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik leisten und Triebfahrzeugführern den Wechsel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtern. Dies umfasst insbesondere die Vernetzung der nationalen Register für Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen der Triebfahrzeugführer.

(3) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 errichtete Europäische Eisenbahnagentur (ERA) soll die Kommission dabei unterstützen, ein harmonisiertes Konzept für die Eisenbahninteroperabilität und die Eisenbahnsicherheit in der Union zu gewährleisten.

(4) In der Studie zur Durchführbarkeit interoperabler Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen von Triebfahrzeugführern, die die ERa durchgeführt hat und die am 2. April 2013 angenommen wurde, wird geschlossen, dass das IMI geeignet wäre, den Informationsaustausch zwischen nationalen Fahrerlaubnis-Registern sicherzustellen, und empfohlen, ein Pilotprojekt durchzuführen,

(5) In der Entscheidung 2010/17/EU der Kommission 4 wird verfügt, dass die Europäische Eisenbahnagentur für die Überwachung und die Berichterstattung über das Funktionieren des Pilotprojekts verantwortlich ist. Die IMI-Verordnung sieht vor, dass die Kommission die Ergebnisse des Pilotprojekts bewertet.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des IMI-Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich und Ziele des Pilotprojekts

Um zu testen, ob sich die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 mit dem Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI") wirksam umsetzen lassen, führt die Kommission ein Pilotprojekt durch.

Artikel 2 Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vorgesehenen Behörden der Mitgliedstaaten zuständig (nachstehend "zuständige Behörden").

Artikel 3 Überwachung und Berichterstattung

Damit die Europäische Eisenbahnagentur die Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2010/17/EU wahrnehmen kann, wird die Kommission der Agentur statistische Daten und Informationen über die Nutzung des IMI zur Verfügung stellen.

Artikel 4 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

(1) Für die Zwecke des Pilotprojekts, wird das IMI von den zuständigen Behörden für den Austausch von Informationen gemäß den folgenden Bestimmungen genutzt:

  1. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG in Verbindung mit Anhang I Nummern 4 und 5 der Entscheidung 2010/17/EU;
  2. Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG;
  3. Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG;
  4. Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Ersuchen um zusätzliche Kontrollen oder Aussetzung der Fahrerlaubnis.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren.

Artikel 5 Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Kommission

(1) Für die Zwecke des Pilotprojekts, wird das IMI von den zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission für den Austausch von Informationen gemäß den folgenden Bestimmungen genutzt:

  1. Artikel 29

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion